Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. künstlerische Tätigkeit. Werbefirma. Gestaltung. Kunstwerk. Oberaufsicht. Einflussnahme
Orientierungssatz
Für die Künstlereigenschaft ist es als zwingend notwendig anzusehen, dass der Betroffene auf die Gestaltung des Kunstwerkes bei seiner Herstellung in irgendeiner Art und Weise Einfluss nimmt. Die Tätigkeit auch im Bereich der Oberaufsicht muss die Gestaltung des Werks künstlerisch beeinflussen (vgl BSG vom 20.7.1994 - 3/12 RK 54/93 = SozR 3-5425 § 25 Nr 6).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung für die Jahre 1995 bis 1999.
Die klagende Tourismus-Zentrale St. P ist ein Eigenbetrieb der Gemeinde. Nach § 6 Abs. 1 ihrer Betriebssatzung vertritt der Tourismus-Direktor die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Die Klägerin beauftragte in der streitigen Zeit mehrfach die beigeladene Firma F mit der Erstellung von Werbematerial, u. a. die Zeitschrift "S". Mit Bescheid vom 2. April 1998 stellte die Beklagte die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung fest. Mit Bescheid vom 26. Juni 1998 nahm sie eine Schätzung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1993 bis 1997 vor. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Auf Grund der Angaben der Klägerin berechnete die Beklagte die Künstlersozialabgabe für diese Zeit mit Bescheid vom 18. September 1998 neu. Darin kam sie zu einer Künstlersozialabgabe in Höhe von insgesamt 4.113,45 DM. Mit Abrechnungsbescheid vom 15. April 1999 bestimmte die Beklagte die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1998 auf 969,76 DM und mit Bescheid vom 14. April 2000 für das Jahr 1999 auf 628,23 DM.
Am 15. und 16. Juni 2000 nahm die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung vor und setzte unter Rücknahme der bisher erteilten Abrechnungsbescheide insoweit mit Bescheid vom 14. Juli 2000 für die streitige Zeit die Künstlersozialabgabeschuld in Höhe von insgesamt 20.393,71 DM fest. Ausweislich der Ergebnisrechnung aus der Betriebsprüfung lag diese Abgabeschuld um 15.604,17 DM über der Abgabeschuld aus den vormals von der Klägerin gemeldeten Entgelten aus den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst. Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, es handele sich bei den Feststellungen im Wesentlichen um Zahlungen an die im Handelsregister eingetragene Firma F. Diese beschäftige sieben Mitarbeiter, sodass eine künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit nicht vorliege. Mit Schreiben vom 14. August 2000 holte die Beklagte die "Anhörung" nach. Im Wesentlichen wies sie darauf hin, sie sei zur gleichmäßigen Anforderung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, um durch das dem Gleichbehandlungsgesetz entsprechende Umlageverfahren zur sozialen Sicherung der Künstler und Publizisten beizutragen. Ein unzumutbarer Nachteil durch die Rücknahme bzw. Abänderung der Abgabenbescheide entstehe der Klägerin nach Würdigung der bekannten Umstände nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unerheblich sei für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte, ob die selbstständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe oder unter einer Firma beauftragt würden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehörten lediglich Zahlungen an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern diese im eigenen Namen handelten. Hier erfolge hingegen die Zahlung an eine natürliche Person. Der Widerspruchsbescheid ist am 18. Dezember 2000 abgesandt worden.
Die Klägerin hat am 18. Januar 2001 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und zur Begründung vorgetragen: Zum Zweck der Eigenwerbung schließe sie Verträge direkt mit Künstlern und Publizisten ab. Die Abgabepflicht dieser Tätigkeit sei unstreitig. Sie vergebe aber auch Aufträge an die Beigeladene. Die Einbeziehung der Zahlungen an diese sei streitig. Die Beigeladene erfülle nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), da dort durchschnittlich acht Mitarbeiter beschäftigt seien.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als darin von 1995 bis 1999 Zahlungen an die Beigeladene der Versicherungspflicht unterzogen worden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Bei der Beigeladenen handele es sich um eine Einzelfirma. Die von ihrer Inhaberin erbrachten Leistungen seien als die einer selbstständigen Künstlerin rechtlich einzuordnen. Damit liege Versicherungspflicht vor. Die Beschäftigung von acht Mitarbeitern sei dabei unerheblich. Ein Künstler könne auch gleichzeitig ein zur Abgabe Verpflichteter sein. So seien etwa Journalisten, die sich im Rahmen eines Redaktionsbüros betätigten, als selbstständige Publizisten versicherungspflicht...