Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Verrechnung einer Heizkostennachforderung mit Stromkostenguthaben durch den Energieversorger. kein geringerer Bedarf. sozialgerichtliches Verfahren. korrekte Bezeichnung des Kreises als beklagte Sozialbehörde in Schleswig-Holstein

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verrechnet ein Versorger seine Heizkostennachforderung mit einem gleichzeitig bestehenden, aus dem Regelbedarf angesparten Stromkostenguthaben, führt diese Verrechnung nicht zu einem geringeren Bedarf des Leistungsbeziehers für die Heizung.

2. Nach dem in Schleswig-Holstein geltenden Behördenprinzip ist die Klage gegen die Behörde zu richten, deren Bezeichnung in Angelegenheiten der Sozialhilfe "Kreis ... - Der Landrat" lautet.

 

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG wirkungslos.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dabei insbesondere über die Frage, ob eine Verrechnung von einem aus dem Regelsatz angesparten Guthaben mit Nachforderungen von Heizkosten zu einem in Höhe des Verrechnungsbetrages geringeren Bedarf führen kann.

Die am .... 1986 geborene Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sie lebt allein in einer Mietwohnung, für die sie im streitigen Zeitraum eine Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 230,00 EUR zzgl. Nebenkosten in Höhe von monatlich 50,00 EUR zu zahlen hatte. Heizkostenvorauszahlungen für die Versorgung mit Heizgas leistete sie an die S.... Stadtwerke in Höhe von monatlich 38,00 EUR. Die S.... Stadtwerke versorgten die Klägerin auch mit Strom, wofür die Klägerin Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 52,00 EUR leistete. Bis 22. September 2015 war die Klägerin in den S.... Werkstätten, einer Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt.

Mit Bescheid vom 4. September 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 Leistungen in Höhe von monatlich 583,25 EUR unter Berücksichtigung des Regelbedarfs in Höhe von 399,00 EUR, eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens „G“ in Höhe von 67,83 EUR und Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 318,00 EUR sowie bereinigtes Einkommen aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und aus Kindergeld. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Anspruchs wird auf den Bewilligungsbescheid nebst Berechnungsbogen (Bl. 436 ff. der Leistungsakte) Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom 29. September 2015, 10. November 2015 und 25. Januar 2016 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung wegen des Wegfalls des Einkommens aus Beschäftigung ab 22. September 2015 sowie wegen der ab 23. September 2015 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, wegen ab 1. Oktober 2015 geänderter Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung und wegen der zum 1. Januar 2016 geänderten Regelsätze und Kindergeldbeträge sowie erneut geänderter Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 29. September 2015 (Bl. 446 ff. der Leistungsakte), 10. November 2015 (Bl. 457 ff. der Leistungsakte) und 25. Januar 2016 (Bl. 484 ff. der Leistungsakte) Bezug genommen. Für den Monat Februar 2016 gewährte der Beklagte der Klägerin damit Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 756,06 EUR, die sich aus dem Regelbedarf (404,00 EUR), dem Mehrbedarf wegen Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (68,68 EUR), Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Zusatzbeitrag (183,51 EUR) und Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 318,00 EUR sowie dem um geleistete Beiträge zur Hausrat- (3,17 EUR) und Haftpflichtversicherung (6,70 EUR) bereinigten Einkommen aus dem an sie gezahlten Kindergeld errechneten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen (Bl. 486 der Leistungsakte) Bezug genommen.

Mit Faxschreiben vom 12. Februar 2016 reichte der Betreuer der Klägerin die Jahresrechnung der Stadtwerke S.... vom 8. Februar 2016 für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ein, die einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 296,77 EUR als Ergebnis einer Verrechnung des Guthabens aus vorausgezahlten Abschlägen für Strom mit Heizkostennachforderungen auswies. Konkret waren in dem o.g. Abrechnungszeitraum bei für 11 Monate vorausgezahlten Stromkosten in Höhe monatlich 52,00 EUR (gesamt 572,00 EUR) tatsächliche Stromkosten i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge