Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. inhaltliche Ausrichtung. tatsächliche Teilnahmemöglichkeit. Beteiligungsquote von 10%. Faschingsfußballturnier
Orientierungssatz
Ein Fußballfaschingsturnier, zu welchem zwar alle Beschäftigten formal eingeladen worden sind und an dem nur 10% der Beschäftigten teilgenommen haben, ist aufgrund seiner speziellen inhaltlichen Ausrichtung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Der ... 1944 geborene Kläger ist Beschäftigter der P N B AG (im Folgenden: Arbeitgeberin); er nahm am 15. Februar 2004 an einem Faschingsfußballturnier teil, das als Veranstalter die Betriebssportgemeinschaft der Arbeitgeberin seit 25 Jahren und letztmalig im Jahre 2006 organisiert hatte. Die Einladung des 1. Vorsitzenden der Betriebssportgemeinschaft, des Zeugen M, richtete sich im Jahre 2004 an die damals ungefähr 1.600 Beschäftigten der Arbeitgeberin. Zu Zeiten der Durchführung der Veranstaltung waren alljährlich etwa 100 Teilnehmer anwesend. Für die teilnehmenden Mannschaften bestand Kostümzwang. Dem eigentlichen Fußballspiel lagen nicht die Regeln des Amateurfußballsports zugrunde, sondern eigene Regeln, die die Betriebssportgemeinschaft den Beschäftigten vor der Karnevalsfußballveranstaltung bekannt gegeben hatte. Die Unternehmensleitung unterstützte die Veranstaltung, indem sie die Hallenmiete übernahm und ein Budget für Preise zur Verfügung stellte. Die Teilnehmer der Veranstaltung waren bei der Provinzial privat unfallversichert. Wegen des fehlenden Interesses der Beschäftigten wurde das Faschingsfußballturnier über das Jahr 2006 hinaus nicht mehr fortgeführt.
Der Kläger rutschte am 15. Februar 2004 als Mitspieler auf dem Spielfeld aus und schlug ausweislich der Angaben in dem bei der Beklagten am 13. April 2004 eingegangenen Schreiben der Techniker Krankenkasse (- TK -), mit dem die TK einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten anmeldete, mit der rechten Schulter auf den Hallenboden auf, woraufhin sich eine Schulterluxation rechts ereignete.
Hierauf zog die Beklagte die Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 28. April 2004 und Befundberichte der den Kläger im L C K behandelnde Ärzte vom 30. April 2004 sowie der den Kläger behandelnden Ärzte für Orthopädie Dres. L und H aus H vom 17. Mai 2004 bei. Sie führte anschließend Ermittlungen zur Art des Fußballturniers durch Befragung der Arbeitgeberin des Klägers, des Klägers selbst und des Zeugen M durch, wobei die Arbeitgeberin des Klägers den ihr zur Beantwortung übersandten Fragebogen an den Zeugen M weiterleitete und diesem die Beantwortung des Fragebogens überließ.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 lehnte die Beklagte ab, den Unfall des Klägers vom 15. Februar 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Faschingsfußballturnier, bei dem der Kläger verunfallt sei, sei nicht als Ausübung von Betriebssport anzusehen. Das Fußballturnier finde nur einmal jährlich statt. Der Kläger nehme nicht regelmäßig an den Übungen der Betriebssportgemeinschaft teil. Die Voraussetzung der Regelmäßigkeit hinsichtlich der Gewährung von Versicherungsschutz bei der Ausübung von Betriebssport sei danach nicht erfüllt; nach den Kriterien der Rechtsprechung liege ein einmal monatlich stattfindender Sport gerade noch an der Grenze der erforderlichen Regelmäßigkeit. Bei dem von der Betriebssportgemeinschaft der Arbeitgeberin veranstalteten Faschingsfußballturnier habe es sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Ausrichter des Turniers sei nicht der Unternehmer selbst, sondern seine Betriebssportgemeinschaft gewesen. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin die Betriebsveranstaltung gebilligt oder gefördert habe, wenn schon nicht sie, sondern die Betriebssportgemeinschaft der Provinzial das Turnier veranstaltet habe. Tatsächlich habe kein wesentlicher Teil der Betriebsangehörigen (mindestens 20 %) an der Veranstaltung teilgenommen. Die Teilnahme an dem Faschingsfußballturnier habe zwar jedem Mitarbeiter offengestanden, wobei die Beklagte 1.587 Mitarbeiter zur Belegschaft der Arbeitgeberin zähle. An dem Turnier seien tatsächlich jedoch nur 60 Mitarbeiter beteiligt gewesen. Die Beteiligungsquote habe damit unter der Mindestbeteiligung von 20 % der Mitarbeiter gelegen, sodass im Rechtssinne keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stattgefunden habe. Ein Arbeitsunfall habe danach nicht vorgelegen.
Diesem Bescheid widersprach der Kläger am 4. August 2004. Zur Begründung seines ...