Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 6/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2016  wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen

und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga. s verlangen.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 2009 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente bezieht der Kläger seit Juni 2009 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer- Gemeinsame Übergangskassen. Im Juni 2009 wurde dem Kläger von der H. eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 207.939,15 EUR ausgezahlt. Mit Bescheiden vom 29. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei eine neue Beitragsberechnung vorgenommen worden, weil weitere Einnahmen zusätzlich zu den bisherigen Versorgungsbezügen zu berücksichtigen seien. Sie forderte ab 1. Juli 2009 einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von 258,19 EUR und zur Pflegeversicherung von 33,79 EUR. Dabei berücksichtigte sie die Altersrente in Höhe von 1.370,03 EUR, den Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer in Höhe von 228,33 EUR und des abgefundenen Versorgungsbezug der G. in Höhe von 1.732,83 EUR .

Der Kläger erhob am 8. März 2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - unterliege die Kapitalleistung nicht der Beitragspflicht, wenn die versicherte Person selbst Versicherungsnehmer sei. Dann werde die Lebensversicherung der privaten Vorsorge zugeordnet. Es werde nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch beantragt, die Beitragsberechnung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG rückwirkend abzuändern und entsprechend herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Korrektur der Beitragsberechnung und eine Beitragserstattung nicht in Betracht kämen. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen des Arbeitgebers finde keine Anwendung, weil die Gruppenversicherung bei der H. von Anfang an nicht als Direktversicherung abgeschlossen worden sei.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom...

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