Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 14/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G, u.a. für die Mitglieder der L vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der 1946 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem G abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den G. Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der G verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom G die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des G verlangen.

Der Kläger ist seit dem 1. September 2011 pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Regelaltersrente erhält er seit September 2011 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Im September 2011 wurden dem Kläger zudem von der H Ga zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 134.796,13 EUR und 205.441,91 EUR ausgezahlt. Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2011 forderte die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 252,46 EUR (Beitragssatz 15,5 %) und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 31.76 EUR (Beitragssatz 1,95 %). Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Kapitalleistungen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich ab 1. Oktober 2011 für 10 Jahre zur Beitragsberechnung heranzuziehen seien. Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte sie die Altersrente in Höhe von 2.083,72 EUR monatlich sowie einen monatlich beitragspflichtigen Betrag von 1.628,78 EUR aus dem abgefundenen Versorgungsbetrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2011 = 3.712,50 EUR monatlich).

Der Kläger erhob am 5. Januar 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Kapitalleistungen unterlägen nicht der Beitragspflicht. Er stütze sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - sowie vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08. Danach werde die Versicherung dem Bereich der privaten Vorsorge zugeordnet, wenn die versicherte Person Versicherungsnehmer sei. Das treffe in seinem Fall zu. Die Kapitalleistung entstamme seinem persönlichen Versicherungsvertrag mit der H Ga, welcher von ihm aus seinem bereits versteuerten Einkommen eingedeckt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Abänderung der Beitragsberechnung nur nach Vorlage einer geänderten Mitteilung der Versicherungsgesellschaft möglich sei, dass die Voraussetzungen des Beschlusses des BVerfG vom 28...

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