Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen aus dem Gruppenversicherungsvertrag einer berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung sind bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen

 

Orientierungssatz

1. Bei der Kapitalleistung aus der Rente einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige eines bestimmten Berufs handelt es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung i. S. des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5.

2. Eine Versicherungseinrichtung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB 5 ist jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben.

3. Der zugrundeliegende Gruppenversicherungsvertrag muss auf Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe beschränkt sein. Nicht erforderlich ist, dass alle Angehörigen eines Berufs in der betreffenden Versicherungseinrichtung versichert sind.

4. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, wenn der Versicherte die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hatte.

5. Der erforderliche berufliche Bezug gilt nur dann als aufgehoben, wenn sich der Betroffene für einen Austritt aus dem Gruppenversicherungsvertrag entschieden hat und die Lebensversicherung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif weitergeführt hat.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L.  vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der 1946 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L.  an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem G.  abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den G. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der G.  verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom G.  die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des G. s verlangen.

Der Kläger ist seit dem 1. September 2011 pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Regelaltersrente erhält er seit September 2011 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Im September 2011 wurden dem Kläger zudem von der H. Ga.  zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 134.796,13 EUR und 205.441,91 EUR ausgezahlt. Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2011 forderte die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 252,46 EUR (Beitragssatz 15,5 %)  und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 31.76 EUR (Beitragssatz 1,95 %). Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Kapitalleistungen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich ab 1. Oktober 2011 für 10 Jahre zur Beitragsberechn...

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