Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.10.2019; Aktenzeichen B 12 KR 2/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der 1947 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem G. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den G. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der G. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom G. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des G. s verlangen.

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2012 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er seit September 2012 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Im September 2012 wurden ihm von der H. drei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 38.774,98 EUR, 154.411,04 EUR und 160.583,70 EUR ausgezahlt. Diese wertete die Beklagte als Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und somit ab 1. Oktober 2012 als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheiden vom 3. Oktober 2012 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge auf 262,58 EUR (Beitragssatz Krankenversicherung 15,50 %) bzw. 33,03 EUR (Beitragssatz Pflegeversicherung 1,95 %) fest. Dabei legte sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.130,92 EUR sowie abgefundene Versorgungsbezüge von 1.286,76 EUR, 1.338,20 EUR und 323,12 EUR zugrunde, die sie bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2012 = 3.825,00 EUR monatlich) berücksichtigte.

Mit Bescheiden vom 5. Oktober 2012 berechnete die Beklagte die Beiträge neu und berücksichtigte nunmehr auch den Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer in Höhe von 204,00 EUR. Die bisher festgesetzte Beitragshöhe änderte sich nicht.

Der Kläger erhob am 16. Oktober 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er schließe sich den Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei D. an, die unter dem Aktenzeichen 161/11-2HSO1/MK und dem Zeichen der Beklagten SGG-VBR-4811842201 Herrn P. im Widerspruchsverfahren vertrete.

Mit Bescheiden vom 19. Oktober 2012 reduzierte die Beklagte die Beiträge ab 1. September 2012 auf 256,48 EUR bzw. 32,27 EUR, weil sich die monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 2.170,27 EUR erhöht hatte. Der Kläger erhob am 30. Oktober 2012 W...

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