Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. Versorgungsbezüge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erbrachte Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Anschluss BSG vom 10.6.1988 - 12 RK 35/86 = SozR 2200 § 180 Nr 43) hierzu hat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) weiterhin Bestand.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 10/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G...-K... Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, K..., u.a. für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft ... ... vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der am ... ... 1946 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft ... ... an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem G...-K... abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den G...-K... Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der G...-K... verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom G...-K... die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des G...-K... verlangen.

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2011 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er seit September 2011 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Im Oktober 2011 wurde ihm von der H...-G... Lebensversicherungs-AG eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 301.441,82 ausgezahlt.

Mit Bescheiden vom 12. Januar 2012 setzte die Beklagte daraufhin Beiträge in Höhe von 288,61 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2012 fest. Für die Abrechnungszeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 ergebe sich ein Betrag in Höhe von 813,51 EUR. Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Korrektur der Beitragsberechnung nicht erfolgen könne, da es sich bei der Lebensversicherung des Klägers laut Angaben des G...-K... nicht um eine Direktversicherung handele und keine der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgruppen bei dem Kläger vorliege. Mit weiteren Bescheiden vom 20. Dezember 2012, 23. F...

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