Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 19/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der 1945 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga. s verlangen.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2005 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er seit Februar 2005 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Zum Mai 2005 wurde ihm von der H. eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 267.350,30 EUR ausgezahlt. Diese wertete die See-Krankenkasse (Rechtsvorgängerin der Beklagten) als Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und somit ab 1. Mai 2005 für die Dauer von 10 Jahren als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte sie die monatlichen Beiträge ab 1. Juli 2005 auf insgesamt 400,70 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte sie als Einnahmen einen monatlichen Betrag von 2.744,52 EUR, der unter Anrechnung der gesetzlichen Rente bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (2005 = 3.525,00 EUR) beitragspflichtig sei. Die Beiträge aus dem Bezug der „Bundeslotsenkammer“ seien bis zum 30. Juni 2005 direkt von der Zahlstelle an sie abgeführt worden. Ab dem 1. Juli 2005 würden von der Zahlstelle keine Beiträge mehr einbehalten. Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2005 seien Beiträge aus einem Betrag von 1.486,85 EUR zu berechnen. Für diesen Zeitraum seien Beiträge von insgesamt 428,32 EUR nachzuerheben.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 reduzierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beitragshöhe rückwirkend ab 1. August 2005 auf monatlich 286,75 EUR (Krankenversicherung: 253,36 EUR, Pflegeversicherung 33,39 EUR).

Der Kläger erhob am 28. Oktober 2005 Widerspruch gegen die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalabfindung der H. .

Die See-Krankenkasse regte im Schreiben vom 2. November 2005 das Ruhen des Widerspruchs bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung a...

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