Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 11/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der 1944 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga. s verlangen.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2007 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht er seit Mai 2007 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Ausgleichskassen der Reviere. Im Juli 2007 wurde ihm von der H. eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 273.851,60 EUR ausgezahlt. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Kapitalabfindung unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2007 = 3.562,50 EUR monatlich) gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für 10 Jahre zur Beitragsberechnung heranzuziehen sei. Sie forderte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 242,90 EUR (13,4 % allgemeiner Beitragssatz + 0,9 % Zusatzversicherung) und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 28,76 EUR (ab 1. Juni 1996 1,7 % Beitragssatz). Von der Kapitalleistung seien unter Berücksichtigung der Altersrente in Höhe von 1.870,88 EUR monatlich 1.691,62 EUR beitragspflichtig.

Der Kläger erhob am 25. Juli 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Beitragserhebung, die Beitragserhebung sei unsozial. Er müsse jetzt ca. 12 % höhere Beiträge zahlen als während seiner aktiven Zeit als Lotse. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - sei die Beitragsberechnung abzuändern und entsprechend herabzusetzen. Danach sei in den Fällen, in denen die versicherte Person selbst Versicherungsnehmer sei, die Kapitalleistung der privaten Vorsorge zuzuordnen und nicht bei der Beitragsbemessung heranzuziehen.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 berechnete die Beklagte die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Kapitalabfindung neu und setzte aufgrund der geänderten Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2008 (3.600...

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