Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 13/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe

vom 16. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G, u.a. für die Mitglieder der L vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der 1951 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten versichert. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga verlangen.

Nach Eintritt in den Ruhestand war der Kläger ab dem 1. September 2011 versicherungspflichtiges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Seit dem 1. September 2011 erhielt er neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer. Die H zahlte an den Kläger am 1. November 2011 zwei Kapitalzahlungen in Höhe von einmalig 193.945,10 EUR und 134.109,20 EUR aus.

Nachdem die Beklagte von der H am 11. Juni 2012 Kenntnis von den Kapitalzahlungen erhalten hatte, setzte sie mit Bescheiden vom 16. Juni 2012 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage dieser Zahlungen (in Höhe von 1/120 dieser Zahlungen, 1.117,58 EUR und 1.616,21 EUR) für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 neu fest und forderte Beiträge für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 zur Krankenversicherung in Höhe von 3.159,29 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 397,47 EUR. Gegen die Bescheide vom 16. Juni 2012 legte der Kläger am 6. Juli 2012 Widerspruch ein. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2010 (1 BvR 739/08) sowie vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) würde für die Berücksichtigung von Kapitalversicherungen bei der Bemessung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags gelten, dass die Kapitalleistung aus einer Versicherung bei der Bemessung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung unberücksichtigt bleibe, soweit die versicherte Person Versicherungsnehmer sei. In diesem Fall werde die Versicherung wie eine Lebensversicherung behandelt und die Leistungen dem Bereich der privaten Vorsorge zugeordnet. Die Kapitalleistung entstamme seinem persönlichen Versicherungsvertrag mit der H, welcher von ihm aus seinem bereits versteuerten Einkommen gedeckt worden sei. Die Versicherungsleistung habe somit nicht im Zusammenhang mit seinem Erwerbsleben gestanden. Vielmehr handele es sich um eine rein private Eigenvorsorge und in keiner Weise um ein Versorgungswerk oder derg...

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