Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Urlaubsabgeltung. Anspruchsausschluss
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Anspruch, den der Arbeitnehmer "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, vom Ausschluss des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB 3 erfasst (vgl BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 71/01 R = SozR 3-4300 § 184 Nr 1).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Insolvenzgeldes (Insg).
Der am ... 1947 geborene Kläger war als Kranführer bei der Firma B R Bauunternehmung GmbH & Co. KG beschäftigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 1. Februar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 6. Dezember 2000 beantragte der Kläger Insg. Dabei gab er an, sein Arbeitsverhältnis sei arbeitgeberseitig zum 31. Dezember 2000 gekündigt worden. Hiergegen wehre er sich vor dem Arbeitsgericht. Arbeitsentgelt stehe noch für November und Dezember 2000 aus.
Mit rechtskräftig gewordenem Versäumnisurteil vom 25. Januar 2001 stellte das Arbeitsgericht Kiel fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2000 endete, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen bis zum 31. Januar 2001 fortbestehe.
Mit Insg-Bescheinigung vom 21. Februar 2002 bescheinigte der Insolvenzverwalter folgende noch ausstehenden Brutto-Arbeitsentgelte:
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November 2000: |
5.089,92 DM |
Dezember 2000: |
5.459,03 DM |
Januar 2001: |
5.063,88 DM |
Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 bewilligte die Beklagte unter Aufhebung eines zuvor ergangenen Bescheides vom 5. März 2001 Insg in folgender Höhe:
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für November 2000: |
2.910,15 DM |
für Dezember 2000: |
3.008,45 DM |
für Januar 2001: |
3.000,28 DM |
Zur Höhe entsprach diese Bewilligung den in der Insg-Bescheinigung errechneten Netto-Arbeitsentgelten.
Gegen den Bescheid vom 26. Februar 2002 legte der Kläger am 7. März 2002 Widerspruch ein. Er führte aus, dass ihm gemäß § 8 Ziff. 6.2 Satz 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsvergütung zustehe. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft habe die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2000/2001 wegen fehlender Beitragszahlung durch den früheren Arbeitgeber abgelehnt. Ihm stehe deshalb nunmehr ein Urlaubsabgeltungsanspruch gegen die Beklagte zu, da es sich insoweit um Insg-fähiges Arbeitsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die angefochtene Insg-Bewilligung rechtmäßig sei. Die Entscheidung beruhe auf den §§ 183, 184 und 185 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach diesen Vorschriften werde das Insg nur in Höhe des entgangenen Nettolohnes für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Für die Berechnung des bewilligten Insg sei die eingereichte Insg-Bescheinigung vom 21. Februar 2002 zu Grunde gelegt worden. In dieser Bescheinigung seien keine Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht worden. Weitere Lohnansprüche hätten sich deshalb nicht beweisen lassen, so dass sie bei der Bewilligung von Insg hätten unberücksichtigt bleiben müssen.
Der Kläger hat am 16. Juli 2002 bei dem Sozialgericht Kiel (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vorgetragen: Zwar hätten bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs Abgrenzungsprobleme bestanden. Diese seien jedoch nach den Urteilen des BSG vom 30. November 1977 (12 RAr 99/76, BSGE 45, 191) und vom 27. September 1994 (10 RAr 6/93 und 7/93, SozR 3-4100 § 141d Nr. 11 und 12) korrigiert worden, so dass sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sei. Dies gelte auch, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt ende. Nach dem Urteil des BSG vom 27. September 1994 (a.a.O.) bestehe der Insg-Anspruch insoweit, als sie dem Umfang der Urlaubsabgeltung entsprechend der letzten Tage des Arbeitsverhältnisses in den Insg-Zeitpunkt fielen. Dies gelte auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage. Zwar sei den Materialien zu § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu entnehmen, dass hierbei ursprünglich auch an die Urlaubsabgeltung gedacht worden sei (BT-Drucks. 13/4941 S. 188). Das BSG habe jedoch in ständiger Rechtsprechung die zeitliche Zuordnung des Abgeltungszeitraumes zu dem zeitanteilig auf die Tage vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfallenden Zeitraum hervorgehoben, so dass nach dem Wortlaut von § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Subsumtion des Urlaubsabgeltungsanspruchs unter die nach dieser Vorschrift ausgeschlossenen Ansprüche nicht möglich sei (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 3. Dezember 1986 - 10 RAr 7/95, SozR 3-4100 § 14d Nr. 16). A...