Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsschutz. Wehrpflichtiger der NVA. Übersiedlung vor dem 19.5.1990. Unfall auf dem Weg zur Kantine. Härteausgleich. zuständige Verwaltungsbehörde nach Wohnortwechsel. Passivlegitimation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschädigte, die im Dezember 1989 aus der DDR in die BRD übersiedelt sind, können auch für die Zeit ab 1.1.1992 Versorgung nach §§ 82 Abs 2, 89 Abs 1 BVG iVm dem Rundschreiben des BMA vom 8.10.1991 (BArbBl 12/1991, 81) erhalten.

2. Örtlich zuständig ist das Bundesland des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

3. Ein Kantinenbesuch und die örtliche Lage der Kantine können zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen iS des § 1 Abs 1 BVG gehören.

 

Orientierungssatz

1. Dem Verletzten, der in der ehemaligen DDR als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee auf dem Weg von der Unterkunft zur Kantine einen Unfall erlitten hat, steht für die Folgen des Unfalls eine Versorgungsrente im Wege des Härteausgleichs nach §§ 82 Abs 2, 89 Abs 1 BVG zu.

2. Verzieht der Versorgungsberechtigte nach Antragstellung in ein anderes Bundesland, hat die Verwaltung die Versorgung durchzuführen, in deren Bereich er seinen neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort nimmt; sie ist damit auch in einem Rechtsstreit passivlegitimiert.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.02.1998; Aktenzeichen B 9 V 6/96 R)

 

Fundstellen

Breith. 1996, 726

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