Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Pflegezulage. Erkrankung der Pflegeperson. Kosten für eine Ersatzkraft. Angemessenheit der Kosten
Orientierungssatz
Weder in § 35 Abs 2 S 4 BVG noch ansonsten in § 35 BVG ist bestimmt, daß die hypothetischen Kosten einer Heimkurzzeitpflege die Obergrenze der Erhöhung der Pflegezulage auch für den Fall, daß die häusliche Pflege durch Dritte fortgeführt wird, darstellen. Das Versorgungsamt hat daher die Kosten der notwendigen Rund um die Uhr-Pflege des Schwerpflegebedürftigen durch eine Ersatzkraft zu übernehmen, wenn die die 24-Stunden-Pflege gewährleistende Ehefrau krankheitsbedingt ausfällt, obwohl die ambulante Pflege durch die Ersatzkraft teurer ist als die Heimpflege.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1660198 |
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