Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Schwerpflegebedürftigkeit nach § 53 Abs 1 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Mit der Definition der Schwerpflegebedürftigkeit nach § 53 Abs 1 SGB 5 hat der Gesetzgeber für das Recht der GKV bewußt einen eigenen Begriff der Schwerpflegebedürftigkeit geschaffen. Für deren Beurteilung kann deshalb nicht auf die Definitionen in §§ 35 BVG, 558 RVO und 69 BSHG zurückgegriffen werden.

2. Pflegebedürftigkeit in sehr hohem Maße liegt in der Regel dann vor, wenn dauerhaft auf allen oder nahezu allen Lebensbereichen nach einer wertenden Gesamtbetrachtung fremde Hilfe nötig ist. Sie kann im Einzelfall allerdings auch dann gegeben sein, wenn bei einer Gesamtwürdigung der in Einzelbereichen außergewöhnlich hohe Pflegeaufwand prägend für die gesamte Lebenslage des Versicherten ist. Auch wenn der Versicherte in einem Lebensbereich eine sehr intensive Pflege benötigt und erst dadurch in die Lage versetzt wird, zu existieren und sich in anderen Bereichen selbst zu behelfen, können die Voraussetzungen des § 53 Abs 1 SGB 5 erfüllt sein. Dabei wird die Intensität der Pflege nicht nur durch den zeitlichen Aufwand der Pflegeperson, sondern auch durch die Qualität des Pflegeprogramms bestimmt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.1993; Aktenzeichen 4 RK 1/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666320

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