Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Schwerpflegebedürftigkeit. Feststellung. Verpflichtungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Schwerpflegebedürftigkeit iS des § 53 Abs 1 SGB 5 ist - unabhängig von den daraus folgenden Leistungsansprüchen im einzelnen - durch Bescheid gesondert feststellbar. Der Rechtsanspruch darauf ist durch Verpflichtungsklage durchsetzbar.

2. Schwerpflegebedürftigkeit liegt in der Regel vor, wenn nach wertender Gesamtbetrachtung fremde Hilfe dauerhaft auf (nahezu) allen Lebensbereichen nötig ist. Sie kann im Einzelfall auch gegeben sein, wenn der in Einzelbereichen außergewöhnlich hohe Pflegeaufwand (zB bei einer Querschnittslähmung) prägend für die gesamte Lebenslage der/des Versicherten ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.1993; Aktenzeichen 4 RK 1/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666294

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