Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragserstattung. Beamtin ohne Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Erziehungsurlaub/Elternzeit. Anspruch

 

Orientierungssatz

Eine Beamtin ist - hier ohne Erfüllung der Wartezeit von 60 Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung - während des Erziehungsurlaubs nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 erfasst nicht nur beschäftigte Beamte. Maßgeblich ist vielmehr der Status. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB 6 bei bestehendem Beamtenstatus nicht angerechnet werden. Die Regelungen im BErzGG zum Erhalt des Arbeitsplatzes während des Erziehungsurlaubs, ermöglichen der Klägerin eine spätere Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz. Unter diesen Umständen ist kein Grund dafür erkennbar, den Anspruch auf Beitragserstattung der Arbeitnehmerbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses vor der Ernennung zur Beamtin auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, an dem die Beamtentätigkeit wieder aufgenommen wird.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Beitragserstattung hat.

Die 1968 geborene Klägerin steht seit August 1989 im Beamtenverhältnis, mit Wirkung vom 12. März 1995 als Beamtin auf Lebenszeit. In der Zeit davor hatte sie 24 Kalendermonate mit Beitragszeiten zurückgelegt, sie hatte als Verwaltungsangestellte von August 1987 bis Juli 1989 gearbeitet.

Am 26. Juni 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Beitragserstattung für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt nach der Geburt ihrer Tochter L am 22. Februar 2000 in der Elternzeit (Erziehungsurlaub), die auch jetzt noch andauert, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich ein zweites Kind bekommen hatte und in Kürze ein drittes Kind erwartet.

Mit Bescheid vom 6. September 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Beiträge würden erstattet, wenn keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien, keine erneute Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Diese Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27. September 2001 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie durch die Nichterstattung ihrer Beiträge diskriminiert werde. Eine Zahlung freiwilliger Beiträge zur Beklagten sei für sie wirtschaftlich sinnlos. Selbst bei Erfüllung der Wartezeit bekomme sie keine zusätzlichen Leistungen. Eine zu zahlende Rente werde vielmehr auf ihr Ruhegehalt angerechnet. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 210 Abs. 1 Ziffer 1 des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI) sehe eine Beitragserstattung in ihrem Fall ausdrücklich vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nur versicherungsfreie Personen zur freiwilligen Versicherung berechtigt seien, die die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für einen Rentenanspruch erfüllt hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, so dass sie grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Etwas anderes ergäbe sich auf Grund des Erziehungsurlaubes, in dem sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sei. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe die einschränkende Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für versicherungsfreie Personen, die ohne Dienstbezüge beurlaubt seien, aufgehoben. Während der Beurlaubung bestehe für diese Personen dadurch ein Recht zur freiwilligen Versicherung, auch wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Solange die Klägerin sich im Erziehungsurlaub befinde, sei deshalb eine Erstattung der eingezahlten Beiträge nicht möglich. Die Klägerin könne jedoch nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubes und Wiedereintritt in den Dienst erneut einen Antrag auf Beitragserstattung stellen.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. April 2002 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend darauf hingewiesen, dass der Erziehungsurlaub keine Beurlaubung ohne Dienstbezüge darstelle. Dies sei dienstrechtlich nur bei einem Sonderurlaub möglich.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. April 2003 die von der Klägerin angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt:

"Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der zur Beklagten eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge aus § 210 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI. Danach werden Versicherten die Beiträge zur Rent...

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