Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Betriebssport. Training für ein betriebliches Fußballturnier
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen, wann eine Gemeinschaftsveranstaltung dem Unternehmen zuzurechnen ist.
2. Das Training für ein betriebliches Fußballturnier ist nicht versichert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist am … 1965 geboren. Er ist Busfahrer bei der Firma A... GmbH im Betriebsteil Bad O... Für Samstag, den 12. Juli 2008, war bei der Firma A... GmbH ein Fußballturnier in Bad O... geplant, das aufgrund eines Streiks am 23. Juni 2008 abgesagt wurde. Zur Vorbereitung dieses Turniers fand am Samstag, dem 14. Juni 2008, ein Training statt, bei dem der Kläger stürzte und sich eine Vorderkantenfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers zuzog. Nach Eingang der Unfallanzeige ermittelte die Beklagte, dass das für den 12. Juli 2008 geplante Fußballturnier von den Mitarbeitern der A... GmbH organisiert worden sei zwecks Erhalt des Betriebsklimas. Die Planungen seien mit Billigung der Geschäftsleitung erfolgt. Die Geschäftsleitung hätte die Kosten für die Anmietung einer Halle übernommen. Die übrigen Kosten hätten die Mitarbeiter selbst tragen müssen. Die A... GmbH habe 750 Beschäftigte. Zum Zeitpunkt der Absage am 23. Juni 2008 hätten sich ca. 70 Personen angemeldet. Von der Geschäftsleitung seien keine Anmeldungen eingegangen. Allerdings habe der Geschäftsführer des Betriebsteils Bad O... angegeben, dass er bei dem Fußballturnier habe zuschauen wollen. Das Turnier sei bereits im vorangegangenen Jahr durchgeführt worden. Es sei geplant, es einmal jährlich stattfinden zu lassen jeweils bei einem anderen Betriebsteil. Im Betriebsteil Bad O... seien 65 Personen beschäftigt, von denen sich bereits 30 für das Turnier angemeldet gehabt hätten. Eine feste Betriebssportmannschaft gebe es in der Zweigstelle Bad O... nicht.
Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte die Beklagte eine Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 14. Juni 2008 ab mit der Begründung, es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Dagegen legte der Kläger am 29. September 2008 Widerspruch ein und führte dazu aus, es sei nicht maßgeblich, dass sich bis zum 23. Juni 2008 lediglich 70 Personen angemeldet hätten. Bei dem Fußballturnier im Jahre 2007 seien 250 Personen einschließlich Spieler, Zuschauer sowie Betreuer anwesend gewesen. Dabei habe es sich ausschließlich um Teilnehmende aus den einzelnen Betriebsteilen der A... GmbH gehandelt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 10. März 2009 Klage erhoben und ausgeführt, er habe am 14. Juni 2008 an dem Fußballtraining als Mitglied der Betriebssportgruppe teilgenommen. Sie hätten für das geplante Turnier am 12. Juli 2008 trainiert. Das Training habe im Januar 2008 begonnen, nachdem der Termin für das Turnier bekannt gewesen sei. Es sei unerheblich, dass bis zur Absage nur 70 Anmeldungen vorgelegen hätten, denn in der Folgezeit wären sicherlich weitere Anmeldungen erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
“festzustellen, dass es sich bei dem Sportunfall am 14. Juni 2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.„
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. März 2010 die Klage abgewiesen und ausgeführt, bei dem Ereignis am 14. Juni 2008 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Bei dem Training für das Fußballturnier habe es an einer Regelmäßigkeit der sportlichen Tätigkeit gefehlt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe das Training nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Bei dem für den 12. Juli 2008 geplanten Fußballturnier habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Auch wenn an der vergleichbaren Veranstaltung im Jahre 2007 ca. 250 Personen teilgenommen hätten, habe es sich dabei überwiegend um die Spieler der teilnehmenden Fußballmannschaften, ihre Betreuer und die fußballinteressierten Zuschauern gehandelt. Das Fußballturnier sei somit eine Freizeitveranstaltung für den fußballbegeisterten Teil der Beschäftigten gewesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2010 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Berufung eingelegt. Er meint, sowohl das Training als auch das Fußballturnier seien betriebliche Veranstaltungen gewesen. An dem Fußballturnier hätten alle Beschäftigten der A... GmbH teilnehmen kön...