Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Schleswig vom 30.9.1997 - L 1 Kr 24/96, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Kiel vom 9. Juli 1996 aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, die ihm für eine Behandlung im Ausland sowie die Reise dorthin entstanden sind.
Der Kläger ist … 1985 geboren. Seit seiner Geburt leidet er an einer Tetraspastik, die die Koordination der Bewegungsabläufe einschränkt. Er ist Rollstuhlfahrer und auf Gehhilfen angewiesen. In Deutschland wurde er bisher krankengymnastisch behandelt.
Am 15. Februar 1994 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den ersten Abschnitt der manualtherapeutischen Behandlung nach der Methode von Dr. K. in der U… vom 12. bis 26. März 1994. Zur Begründung des Antrages trug er vor, die Behandlung sei für die Verbesserung seiner Gehfähigkeit notwendig. Die Therapiemethode werde in Deutschland nicht angeboten. In anderen Behandlungsfällen sei sie bereits erfolgreich angewandt worden. Die Behandlungskosten würden sich auf 4.800,00 DM zuzüglich Unterkunft und Flugkosten, insgesamt 7.300,00 DM, belaufen. Dabei spare die Behandlung möglicherweise andere Kosten für einen neuen Rollstuhl und weitere Gehhilfen ein. Der Beklagten lag ein Gutachten von Dr. E. vom MDK Bayern vom 23. September 1993 vor. Mit Bescheid vom 15. Februar 1994 lehnte sie die Kostenübernahme ab. Zur Begründung der Entscheidung führte sie aus, nach diesem Gutachten stelle die Methode nach Dr. K. einen Verbund von Manualtherapie, Massage, Krankengymnastik und diversen Außenseiterverfahren dar. Die Methode bedürfe einer weiteren wissenschaftlichen Abklärung. Der Kläger machte mit seinem Widerspruch vom 5. August 1994 geltend, die Behandlung nach Dr. K. entspreche dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Sie könne nur in der U… durchgeführt werden. Zahlreiche Krankenkassen hätten die Kosten bereits übernommen. Anläßlich des ersten Behandlungsabschnitts seien ihm 7.235,00 DM an Kosten entstanden. Der Kläger beantragte ferner die Übernahme der Kosten für den zweiten Behandlungsabschnitt, der für die Zeit vom 3. bis 15. Oktober 1994 geplant war. Er fügte eine Stellungnahme des Kinderarztes Dr. G. und der Krankengymnastin Frau T: bei. Mit Bescheid vom 8. August 1994 lehnte die Beklagte auch die Übernahme dieser Kosten ab. Hiergegen legte der Kläger am 2. September 1994 Widerspruch ein.
Die Beklagte holte ein Gutachten von Dr. P. (MDK) vom 28 . September 1994 ein. Dieser führte aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich objektiv gebessert. Die Behandlungsmethode nach Dr. K. beinhalte schulmedizinisch anerkannte und nicht anerkannte Verfahrensweisen. Die anerkannten Verfahrensweisen könnten auch in Deutschland praktiziert werden, z. B. im Kinder Zentrum P., in der Medizinischen Universitätsklinik in L. und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in S.. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und übernahm die Kosten beider Behandlungsabschnitte für die Behandlungen in der U … und für die Verpflegung.
Die Beklagte führte aus, die Flugkosten könnten nicht übernommen werden, da eine Behandlung des Klägers auch in Sa. möglich sei. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung ohne präjudizielle Wirkung, die allein im Hinblick auf den guten Behandlungserfolg getroffen worden sei.
Am 7. November 1994 hat der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten Klage erhoben - S 7 Kr 90/94. Die Beklagte führte daraufhin das Widerspruchsverfahren durch und wies den Widerspruch bezüglich der Reisekosten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1995 zurück. Die Entscheidung begründete sie im wesentlichen damit, daß die Kosten für eine Auslandsbehandlung und deren Nebenkosten nur dann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens übernommen werden könnten, wenn eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur dort möglich sei. Hier seien die Behandlungskosten nur wegen des guten Behandlungserfolges in der Ukraine erstattet worden. Die Fahrkosten könnten demgegenüber nicht übernommen werden, weil die Behandlung auch im Inland möglich gewesen sei.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, eine entsprechende Behandlung, wie Dr. K. sie in der U… durchführe, werde im Inland nicht angeboten. Demgemäß hätten bereits mehrere Krankenkassen ihren Versicherten gegenüber die Zusage für die Übernahme der sämtlichen Kosten erteilt. Unerheblich sei es, ob eine Cerebralparese in Deutschland überhaupt behandelt werden könne, sondern maßgeblich sei, daß die von Dr. K. verfolgte Methode, die nach Aussage der Beklagten selbst bei ihm gute Behandlungserfolge erzielt habe, in Deutschland ...