Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Zum zustimmungsfreien Umfang einer Sondernutzung mit der Bestimmung „gärtnerische Nutzung” in der Teilungserklärung und zum Begriff der „wesentlichen Änderungen” in einem Eigentümerbeschluss.

 

Orientierungssatz

Zustimmungsfreier Umfang der Sondernutzung „gärtnerische Nutzung”.

 

Normenkette

WEG §§ 8, 10, 14, 22

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

Rechtsanwälte Uwe Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober

1. 24105 Kiel

2. die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage

3. die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, Firma, vertreten durch den Geschäftsführer

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 177/00)

AG Kiel (Aktenzeichen 105 II 46/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Wert von 4.000,– DM als Gesamtschuldner.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der in der Teilungserklärung mit der Nr. 1 bezeichneten Wohnung, die im Erdgeschoß links gesehen – gelegen ist. Nach § 4 Abs. 6 der Teilungserklärung steht der Beteiligten zu 1) „die ausschließliche Nutzung des westlichen Teils der unbebauten Fläche hinter dem Haus (…) zur gärtnerischen Nutzung” zu. Die der Beteiligten zu 1) zur Sondernutzung zugewiesene ca. 240 Quadratmeter große Fläche grenzt unmittelbar an ihre Wohnung. Zur Zeit des Eigentumserwerbs der Beteiligten zu 1) befanden sich dort neben der östlichen Grenze der Sondernutzungsfläche, vor der Küche der Wohnung der Beteiligten zu 1) eine ca. 20 m² große Terrasse aus Waschbetonplatten und an der Böschung zu einer höher gelegenen Rasenfläche eine mit Waschbetonplatten belegte Treppe. Die Rasenfläche war mit Betonplatten umrandet. Die Beteiligte zu 1) erweiterte den Plattenbelag auf der Sondernutzungsfläche. Sie nahm im Bereich der Böschung zum höher gelegenen Rasen eine terrassen- und stufenartige Befestigung durch Palisadenblöcke und Waschbetonplatten vor und errichtete dort eine zweite Treppe. Außerdem ließ sie den Bereich zwischen der vorhandenen Terrasse und der westlichen Grundstücksgrenze mit hellen, glatten Terrassenfliesen belegen (im folgenden: Terrassenerweiterung). Einen quer zu ihrer Wohnung verlaufenden Plattenweg verlängerte sie um ca. ½ Meter und führte ihn so bis zu einem an der westlichen Grundstücksgrenze stehenden Baum heran. Darüber hinaus errichtete die Beteiligte zu 1) ein Gerätehaus an der nord-östlichen Ecke der Sondernutzungsfläche und wechselte den Belag der ursprünglich vorhandenen Terrasse durch helle, glatte Terrassenfliesen aus. – Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten vor und nach den Maßnahmen der Beteiligten zu 1) wird auf die Lichtbilder Blatt 26 – 29 und 63 d. A. Bezug genommen.

Das von der Beteiligten zu 1) errichtete Gerätehaus war Gegenstand der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. Mai 1997. Die Wohnungseigentümer faßten dazu den folgenden Beschluß:

„Das auf der Garten-Sondernutzungsfläche errichtete Gerätehaus wird nur für die jetzigen Eigentümer der WE 001 genehmigt. Wesentliche Änderungen auf der Sondernutzungsfläche, besonders das Fällen und Setzen von Bäumen, sind genehmigungspflichtig.”

Zu dieser Zeit hatte die Beteiligte zu 1) die Terrassenerweiterung noch nicht vorgenommen und den quer zu ihrer Wohnung verlaufenden Plattenweg noch nicht bis zu dem Baum an der westlichen Grundstücksgrenze herangeführt. Am 11. Juni 1999 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Beteiligte zu 1) die Terrassenerweiterung zu entfernen und den alten Zustand (Rasenfläche) wieder herzustellen (TOP 4 A a) und daß sie bei den größeren Bäumen die Pflasterung so weit zurückzunehmen habe, daß Baumscheiben entstünden (TOP 4 A b). Außerdem beschlossen sie, daß auf der Sondernutzungsfläche der Beteiligten zu 1) keine weiteren Platten verlegt werden dürften (TOP 4 B).

Die Beteiligte zu 1) hat fristgemäß beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 15. November 1999 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Beteiligten zu 2) hätten entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die begehrte Beseitigung des Plattenbelages, weil dieser Belag entgegen § 22 Abs. 1 WEG ohne ihre Zustimmung aufgebracht worden sei. Bei den Maßnahmen der Beteiligten zu 1) handele es sich um bauliche Veränderungen i. S. des § 22 Abs. 1 WEG, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätten. Die Beteiligten zu 2) würden dadurch über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus benachteiligt (§ 14 Nr. 1 WEG). Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme werde der optische Gesamteindruck der Gartenanlage durch die Terrassenerweiterung in ästhetischer Hinsicht tatsächlich verschlechtert. Außerdem werde der Zweck der Sondernutz...

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