Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtrennung der Folgesachen nach § 623 II ZPO n. F.
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt im Scheidungsverfahren gem. § 623 Abs. 2 ZPO n. F.
Normenkette
ZPO § 623 n. F
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 8 F 244/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Ahrensburg vom 22. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Parteien leben getrennt, zwischen ihnen ist seit Sommer 1995 ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Die Frage der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A., geb. 1987 (die übrigen Kinder sind inzwischen volljährig) ist zwischen den Parteien unstreitig, die elterliche Sorge soll die Antragsgegnerin erhalten. Die Antragsgegnerin tritt auch dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers nicht entgegen.
Seit Februar 1998 streiten die Parteien weiter im Verbund über Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Insoweit ist teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Gegen den Beschluß ist von der Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt worden, über diese ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 08. Oktober 1998 beantragte die Antragsgegnerin die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie und widersprach der Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und Unterhalt, nachdem zuvor der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert hatte, einen entsprechenden Sorgeantrag zu stellen, dem er auch zustimmen würde, und mitgeteilt hatte, er werde dann einen Antrag gemäß § 623 Abs. 2 ZPO stellen.
Das Familiengericht hat den Antrag auf Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und Unterhalt zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller begehrte Abtrennung der Folgesachen Sorgerecht und Unterhalt hat das Familiengericht zu Recht abgelehnt.
Zwar räumt § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. dem Gericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge keinen Ermessensspielraum ein.
Wenn auch der Grundgedanke des Scheidungsrechts, nämlich die mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen einer sachgerechten Gesamtlösung im Verbund zuzuführen, nach der Gesetzesänderung zum 01. Juli 1998 für die Regelung der elterlichen Sorge fortgilt (Begründung zum Regierungsentwurf des KindRG, BT-Drucksache 13/4899 Seite 122), so soll die Abtrennung jedoch die einfache Möglichkeit eröffnen, bereits (ggf. kostengünstiger) im Verbundverfahren – ohne die Einleitung eines isolierten Verfahrens nach § 1671 Abs. 1 BGB n. F. – für die Trennungszeit eine Regelung über die elterliche Sorge zu erreichen (Begründung a. a. O.; Mühlens-Kirchmeier-Greßmann, Das neue Kindschaftsrecht, 1998, Seite 266, 283; Büttner FamRZ 1998, 585, 592). Denn eine Regelung der elterlichen Sorge bereits vor Entscheidung über den sonstigen Verbund kann im Einzelfall erforderlich sein.
Die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge und deren Fortführung als selbständige Familiensache (§ 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO n. F.) ersetzt so u. a. das frühere Verfahren gemäß § 1672 BGB a. F., das auf Antrag der Eltern eingeleitet wurde, und ggf. auch ein isoliertes Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB n. F..
Folgerichtig muß ein Antrag auf Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. allein in der Dispositionsbefugnis der Parteien stehen, so daß dem Gericht bezüglich eines Antrags auf Abtrennung kein Ermessensspielraum zusteht. Eine entsprechende Bindung des Gerichts ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Regelung.
Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge ist im vorliegenden Verfahren jedoch rechtsmißbräuchlich. Denn die Antragsgegnerin stellt ausdrücklich einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Eine Vorabentscheidung für die Trennungszeit kann nach diesem Antrag nicht erfolgen. Eine solche Regelung wird auch von keiner der Parteien derzeit begehrt.
Zu Recht hat das Familiengericht auch den weitergehenden Antrag des Antragstellers auf Abtrennung der Folgesachen Unterhalt abgelehnt. Da bereits die Rechtsgrundlage für die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus den vorstehenden Gründen nicht vorliegt und damit deren Abtrennung unzulässig ist, ist auch für eine damit „verbundene” (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO n. F.) Abtrennung der Folgesachen Unterhalt kein Raum.
Im übrigen hätte auch bei einem Antrag der Parteien auf Regelung der elterlichen Sorge bereits für die Zeit der Trennung das Familiengericht zu Recht den Antrag auf Abtrennung der Folgesachen Unterhalt zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der Begründung zum Regierungsentwurf (a. a. O.) umfaßt das Recht der Parteien, gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. vorab eine Entscheidung über die elterliche Sorge zu begehren, nicht auch ein Rec...