Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung der Rechenschaftslegung des Betreuers
Leitsatz (amtlich)
1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das VormG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten.
2. Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.
Normenkette
BGB §§ 1890, 1909i Abs. 1
Verfahrensgang
LG Flensburg (Beschluss vom 14.09.2005; Aktenzeichen 2 O 12/05) |
Tenor
Der Beschluss des LG wird abgeändert; der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I. Der Beklagte war in der Zeit vom 16.7.2001 bis zum 14.2.2003 Betreuer der Klägerin. Gemäß Beschluss des AG Kappeln vom 16.7.2001 (Anlage K 1) umfasste sein Aufgabenkreis u.a. die Vermögenssorge; für diesen Bereich war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Durch Beschluss des LG Flensburg vom 2.3.2003 (Anlage K 2) wurde der Beklagte als Vermögensbetreuer aus seinem Amt entlassen. Es wurde die jetzige Betreuerin der Klägerin, Rechtsanwältin P. als Betreuerin u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingesetzt. Der Beklagte erstattete über seine Tätigkeit als Vermögensbetreuer ggü. dem AG Kappeln den Jahresbericht vom 6.6.2002 (Anlage B 3) sowie vom 19.5.2002 (Anlage B 4). Das AG Kappeln nahm daraufhin seine Amtsführung als ordnungsgemäß ab.
Bei der Aufarbeitung der vorhandenen Unterlagen stieß die jetzige Betreuerin der Klägerin auf eine Vielzahl von Verfügungen über deren Konto bei der Vereins- und Westbank, die in die Amtszeit des Beklagten fielen. Die Betreuerin fertigte hierüber eine Aufstellung, überschrieben mit "ungeklärte Verfügungen ab 1.1.2001", auf deren Inhalt (Anlage K 3) Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 25.11.2003 wandte sich die Betreuerin an den Beklagten und bat unter Übermittlung der Aufstellung über "ungeklärte Verfügungen" (Anlage K 3) um Auskunft darüber, wer die in die Zeit seiner Betreuertätigkeit fallenden Verfügungen jeweils vorgenommen habe (die Klägerin allein, ein Dritter, in Beisein von wem?), aus welchem Grund die Verfügung und zu wessen Gunsten sie erfolgt sei (Anlage K 4). Nachdem der Beklagte nicht reagierte, forderte ihn das AG Kappeln mit Schreiben vom 26.11.2004 unter nochmaliger Übersendung der Auflistung von Kontoabhebungen auf, der jetzigen Betreuerin hinsichtlich der Verwendung des Vermögens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Auskunft zu erteilen (Anlage K 5). Nachdem eine Reaktion des Beklagte hierauf nicht erfolgte, reichte die Klägerin unter dem 13.1.2005 beim LG Klage ein, die dem Beklagten unter dem 18.1.2005 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die von ihm in seiner Eigenschaft als Betreuer getätigten Geschäfte, insb. für den Zeitraum vom 16.7.2001 bis 14.2.2003 Auskunft über das Konto 63353300 bei der Vereins- und Westbank wie folgt zu erteilen und zu belegen: Wer Verfügungen jeweils vorgenommen habe, zu welchem Zweck und zu wessen Gunsten die Verfügungen erfolgt seien.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insb. geltend gemacht, dass Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und Auskunft erfüllt seien. Dazu trägt er vor, dass ab Januar 2002 eine Frau S. bestellt worden sei, um der Klägerin im Haushalt zu helfen, für sie einzukaufen und sonstige Handreichungen vorzunehmen. Indessen habe die Klägerin im Einvernehmen mit ihm sowie deren beiden Kindern weiterhin ihr Konto geführt. So sei sie auch nach Einrichtung der Betreuung bis weit in das Jahr 2003 hinein jeden Morgen zur Bank gefahren. Frau S. habe sie regelmäßig bei ihrem morgendlichen Gang zur Bank begleitet. Die Klägerin habe regelmäßig nicht unerhebliche Geldbeträge von ihrem Konto abgehoben, und zwar meistens per EC-Karte über den Geldautomaten. Dabei habe es sich nahezu stets um Beträge von 500 DM gehandelt, die mindestens wöchentlich, zeitweise sogar mehrmals wöchentlich in dieser Größenordnung abgehoben worden seien. Im Laufe des Frühjahrs 2002 habe er - der Beklagte - zunehmend den Eindruck gewonnen, dass Frau S. der Klägerin bei den Bankgeschäften, insb. bei den Geldabhebungen, "über Gebühr behilflich" gewesen sei. Nachdem Frau S. die Klägerin zu der in der Liste "ungeklärter Verfügungen" (Anlage K 3) für den 14.5.2002 ausgewiesenen Barauszahlung von 1.000 EUR veranlasst habe, habe er veranlasst, dass der Klägerin für ihren Lebensunterhalt wöchentlich lediglich 300 EUR ausgezahlt würden. Außerdem seien er als Vermögensbetreuer und der Sohn der Klägerin als Betreuer für persönliche Angelegenheiten überein gekommen, dass die tatsächlichen Betreuungsleistungen für die Kl...