Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, mit welcher im Zuge einer Gesamtregelung - hier: Ausschluss vom Bezug von Versorgungsansprüchen ggü. dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte - niedrigere Rentenanwartschaften auf das Konto des über höhere Anwartschaften verfügenden anderen Ehegatten übertragen werden sollen, ist unwirksam.
Normenkette
BGB §§ 134, 1587a Abs. 1 Nr. 2, § 1587b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Flensburg (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 64 F 190/90) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Flensburg vom 17.1.2005 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte (Mitglieds-Nr. ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ...) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 72,89 EUR, bezogen auf das Ehezeitende am 31.10.1990, begründet.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerderechtszugs.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien waren seit 11.10.1974 verheiratet. Durch Urteil des AG - FamG - Flensburg vom 14.11.1990 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 2.11.1990 zugestellt worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt worden.
Die Parteien hatten am 4.10.1990 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die hinsichtlich des Versorgungsausgleichs im angegriffenen Beschluss des AG - FamG - zutreffend zitiert wird. Darauf wird verwiesen.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist vom AG - FamG - mit Beschluss vom 9.8.1996 familiengerichtlich genehmigt worden. Auf den Beschluss zu 64 F 190/90 des AG Flensburg (Bl. 35 d.A. 64 F 190/90) wird Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das AG - FamG - den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, zu Unrecht habe das AG - FamG - ohne nähere Begründung den Standpunkt eingenommen, die Scheidungsfolgenvereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs sei insgesamt unwirksam. Selbst bei einer Undurchführbarkeit einer Übertragung von Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin beim Land Schleswig-Holstein bleibe der wechselseitig erklärte Verzicht auf einen Ausgleich der Rentenanwartschaften der Parteien beim Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte bzw. beim Land Schleswig-Holstein wirksam Dies ergebe sich aus Ziffer VII Abs. 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch insoweit familiengerichtlich genehmigt worden sei. Diese Genehmigung sei bindend. Der Wille der Parteien sei es, einen Versorgungsausgleich unter Ausschluss der beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte erworbenen Versorgungsansprüche durchzuführen. Die Antragsgegnerin solle allein seine Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten. Bei Kenntnis einer möglichen Undurchführbarkeit des Versorgungsausgleichs auf die vereinbarte Weise wäre eine Übertragung seiner Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin vereinbart worden. Er könne aus den bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Anwartschaften keine eigenen Rentenansprüche erwerben, wohingegen die Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten seiner Versorgung beim Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte zu einer Verringerung seiner Rente führe. Vorsorglich werde geltend gemacht, die Versorgungsanwartschaften beim Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte seien nicht dynamisch.
Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und über den Versorgungsausgleich anderweitig zu entscheiden.
Diesem Begehren schließt sich die Antragsgegnerin für den Fall an, dass die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs unwirtschaftlich sei, weil sie, die Antragsgegnerin bei entsprechender Durchführung nicht die erforderlichen Mindestwartezeiten erreiche.
Im Übrigen tritt die Antragsgegnerin dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.
Wegen des weiter gehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Bezug genommen wird ferner auf die Schreiben der Versorgungsträger in diesem Verfahren, die sich zum Teil in der Akte des Scheidungsverfahrens 64 F 190/90 AG Flensburg befinden.
Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein hat eine aktuelle Berechnung der ehebezogenen Versorgungsanwart...