Leitsatz
Die Parteien hatten im Jahre 1990 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung hatten sie wechselseitig auf die Einbeziehung und den Ausgleich von Rentenanwartschaften beim Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte verzichtet, im Übrigen die Übertragung von Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin vereinbart. Kernproblem des Falles war die Frage, ob eine familiengerichtliche Genehmigung einer notariellen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich eine inhaltliche Bindungswirkung entfaltet oder das FamG die genehmigte Regelung später noch (teilweise) als unwirksam betrachten und entgegen der ausdrücklichen Regelung dennoch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchführen kann.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 11.10.1974 geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des FamG vom 14.11.1990 geschieden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers war der Antragsgegnerin am 2.11.1990 zugestellt worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennt worden.
Im Oktober 1990 hatten die Eheleute eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, wonach der Versorgungsausgleich unter Ausschluss der beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte erworbenen Versorgungsansprüche durchgeführt werden sollte. Die Antragsgegnerin sollte allein die Anwartschaften des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung wurde vom FamG mit Beschluss vom 9.8.1996 familiengerichtlich genehmigt. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17.01.2005 hat das FamG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das OLG für überwiegend unbegründet hielt.
Entscheidung
Das OLG hielt die Ehescheidungsfolgenvereinbarung der Parteien vom 4.10.1990 hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich für insgesamt unwirksam.
Die Parteien hätten mit ihrer Vereinbarung, wonach im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen werden sollten, eine gegen § 1587a Abs. 1 S. 2 BGB verstoßende Regelung des Versorgungsausgleichs angestrebt. Ferner könne gem. § 1587b Abs. 1 BGB die angestrebte Regelung nicht getroffen werden, weil die Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sei als die Summe der Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Ein erforderliches Rentensplitting könne nach der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht durchgeführt werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung verstoße damit gegen geltendes Gesetz und sei nach § 134 BGB unwirksam.
Es handele sich hierbei nicht um ein teilweise Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien, sondern die Regelung zum Versorgungsausgleich sei insgesamt nichtig und unwirksam.
Das erstinstanzliche Gericht habe in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass auch die familiengerichtliche Genehmigung im Beschluss vom 9.8.1996 nicht zu einer Heilung der Nichtigkeit und damit der Unwirksamkeit geführt habe. Durch die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung würden unwirksame Vereinbarungen nicht wirksam (vgl. Kunze in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 53d Rz. 15 ff.).
Somit sei der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bezogen auf eine Ehezeit vom 1.10.1974 bis zum 31.10.1990 durchzuführen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, 15 UF 23/05