Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung von Wirksamkeitsvermerken als gebührenfreies Nebengeschäft
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung von Wirksamkeitsvermerken zugleich mit der Buchung von Finanzierungs-Grundpfandrechten ist auch hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung gebührenfreies Nebengeschäft.
Normenkette
KostO §§ 35, 62, 67
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 384/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.tte
Gründe
Für die seit dem 14.6.2001 als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Kostenschuldner ist auf Grund der Bewilligung in dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Kostenschuldner beurkundeten Kaufvertrag vom 29.11.2000 am 19.12.2000 eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingetragen worden. In § 7 Abs. 2 des Vertrags heißt es insoweit:
„Die Löschung dieses Rechts wird schon jetzt Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung beantragt, sofern Zwischenrechte, mit Ausnahme der zur Kaufpreisfinanzierung dienenden Grundpfandrechte, weder beantragt noch eingetragen worden sind.”
Noch vor der Eigentumsumschreibung kam es unter Ausnutzung der in § 9 des Vertrags an Angestellte des Urkundsnotars erteilten Vollmachten zur Bestellung der am 5.6.2001 eingetragenen Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 4. Zugleich wurde gemäß den Anträgen der Kostenschuldner in den Bestellungsurkunden bei den Grundschulden und bei der Vormerkung im Grundbuch vermerkt, dass die Grundschulden der Vormerkung gegenüber wirksam seien. Die Vermerke und die Vormerkung sind am Tage der Eigentumsumschreibung wieder gelöscht worden.
Die gegen den Kostenansatz für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke eingelegte Erinnerung der Kostenschuldner hat die Grundbuchrechtspflegerin zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Kostenschuldner hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenrechnung insoweit aufgehoben. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf Lehmann (Rpfleger 1998, 375 f.) und das OLG Köln (OLG Köln JurBüro 2001, 376 f.) ausgeführt, der gleichzeitig mit einer Grundschuld eingetragene Wirksamkeitsvermerk stehe entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts einer Rangänderung nicht gleich. Deswegen könne für seine Eintragung nicht die Gebühr nach § 67 KostO angesetzt werden. Die Eintragung bleibe als Nebengeschäft gebührenfrei.
Mit der vom LG zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihren abweichenden Standpunkt weiter und macht unter Verweisung auf den Beschluss des BayObLG vom 29.3.2001 (BayObLG v. 29.3.2001, FGPrax 2001, 128 f.) geltend, ein gebührenfreies Nebengeschäft liege nicht vor, weil die Wirksamkeitsvermerke nicht zugleich mit der Vormerkung eingetragen worden seien. Die Kostenschuldner treten der weiteren Beschwerde entgegen.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO als Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550 ZPO).
Das LG hat sich zu Recht der in Rechtsprechung und Schrifttum im Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks dieser Art zugleich mit einem Grundpfandrecht sei ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO (OLG Köln JurBüro 2001, 376 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 70 ff., jew. m.w.N.). Demgegenüber vermag der vom LG noch nicht berücksichtigte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.3.2001 nicht zu überzeugen. Der diese Entscheidung letztlich tragende Gesichtspunkt, die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks betreffe in erster Linie die Vormerkung, ist bloße, seinerzeit nicht einmal uneingeschränkt geteilte, Reminiszenz aus der überholten Gleichstellung des Wirksamkeitsvermerks mit der Eintragung einer Rangänderung (BayObLG Rpfleger 1998, 375 m.w.N.). Das Abstellen hauptsächlich auf die Eintragung bei der Vormerkung wird weder den Gegebenheiten bei Belastung des Kaufgegenstands zur Kaufpreisfinanzierung noch den Grundsätzen des Beschlusses des BGH vom 25.3.1999 (BGH v. 25.3.1999 – V ZB 34/98, BGHZ 141, 169 ff. = NJW 1999, 2275 f. = Rpfleger 1999, 383) gerecht.
Darf nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer das Kaufgrundstück selbst zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung herangezogen werden, liegt es auf der Hand, dass eine zu diesem Zweck auf Veranlassung und mit Zustimmung des Käufers vorgenommene Belastung mit einem Grundpfandrecht im Verhältnis zu einer früher für den Käufer eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung keine den vorgemerkten Anspruch vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügung (§ 883 Abs. 2 BGB) darstellen kann. Die Belastung des Grundstücks mit einem Fremdrecht ist nicht vormerkungswidrig, wenn die Übereignung unter Bestehenbleiben späterer Belastungen vereinbart ist (BGH v. 9.1.1981 – V ZR 58/79, NJW 1981, 980 [981] m.w.N. = MDR 1981, 481). Deswegen kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen für die Ausgestaltung der Vormer...