Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer einstweiligen Verfügung liegt der Streitwert am Häufigsten bei einem Drittel der Hauptsache. Eine Bemessung auf die volle Höhe der Hauptsache muss die Ausnahme bleiben.

2. Der Anspruch auf Unterlassung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Eintragung von Widersprüchen gegen Auflassungsvormerkung zur Verhinderung der Heilung eines Formmangels im Wege der einstweiligen Verfügung ist mit einem Drittel der Hauptsache zu bewerten.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 30.12.2013; Aktenzeichen 12 O 132/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten 7.1.2014 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Kiel vom 30.12.2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 EUR festgesetzt

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger beansprucht im Wege einer einstweiligen Verfügung von dem Beklagten die Unterlassung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Eintragung von Widersprüchen gegen die in Abt. II eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Damit will er die Heilung eines Grundstückkaufvertrages wegen Formmangels verhindern. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss gem. §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem vollen Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks (180.000 EUR) bemessen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Verfügungsbeklagten.

Der Senat hat den angefochtenen Streitwertbeschluss des LG teilweise geändert und den Wert auf 60.000 EUR festgesetzt

 

Entscheidungsgründe

Die Streitwertbeschwerde des Verfügungsbeklagten ist gem. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG zulässig.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss gem. §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO den Streitwert nach dem vollen Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks (180.000 EUR) bemessen.

Im Allgemeinen liegt bei einer einstweiligen Verfügung jedoch der Streitwert unter dem der Hauptsache, weil das für das Eilverfahren bezüglich des Streitwerts maßgebende Interesse des Verfügungsklägers an der Sicherung im Regelfall das Befriedigungsinteresse nicht erreicht. Es bleibt deshalb bei den meisten einstweiligen Verfügungen bei einer Bruchteilsbewertung im Rahmen der unteren Hälfte des Hauptsachewerts, am Häufigsten wohl bei einem Drittel (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort "Einstweilige Verfügung" m.w.N.).

Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens ging es lediglich um die Unterlassung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Eintragung von Widersprüchen gegen die in Abt. II eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Diese nur vorläufigen Maßnahmen sollten den Vollzug der Eigentumsübertragung (§§ 925 BGB, 13 ff. GBO) und den Gutglaubensschutz ausschließen. Damit ist das Interesse des Verfügungsklägers noch nicht auf die komplette Rückabwicklung (Kondiktion) eines gem. §§ 125, 311b BGB formunwirksamen notariellen Grundstückskaufvertrages gerichtet gewesen. Deshalb ist das Interesse der Verfügungsklägerin am Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zwangsläufig geringer zu schätzen als das der Hauptsache (vgl. LG Köln, Beschluss vom 21.7.1976, NJW 1977, 255-256; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2006 - 5 W 379/06, JurBüro 2006, 537-537). Zwar diente die einstweilige Verfügung auch dem Ziel, den vollständigen Rechtsverlust der Verfügungsklägerin gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB und damit die Heilung des Formmangels zu verhindern, gleichwohl ist damit jedoch das wirtschaftliche Ziel, nämlich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines formunwirksamen Grundstückskaufvertrages, noch nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7339446

NJW-RR 2014, 1342

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