Leitsatz (amtlich)

1. Die im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts erforderliche Belehrung des Antragsgegners erfordert eine Beachtung des § 647 Abs. 1 ZPO einschließlich der Übersendung des amtlichen Vordruckes.

2. Lässt sich die genaue Beachtung des § 647 Abs. 1 ZPO nicht feststellen, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und Zurückverweisung an das FamG führt.

 

Normenkette

ZPO §§ 452, 645, 647

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Aktenzeichen 50 FH 1194/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG – FamG – Kiel vom 15.10.2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das FamG zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das FamG zu entscheiden.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 460 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin beantragt in Beistandschaft des Kreisjugendamtes die Festsetzung von höherem Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren gem. § 645 ff. ZPO beginnend ab 1.1.2001.

Dem Antragsgegner ist dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen i.S.d. § 648 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO innerhalb eines Monats erheben zu können, am 12.6.2001 zugestellt worden. Weiter heißt es in dem Anschreiben:

„Einwendungen können hinsichtlich Ihrer Leistungsfähigkeit in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden, auch wenn Sie aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen zu einer höheren Unterhaltszahlung als bisher verpflichtet werden.”

Der Zustellungsurkunde kann nicht entnommen werden, welches Schriftstück mit welchen Anlagen dem Antragsgegner zugestellt worden ist. Ferner kann der Zustellungsurkunde und der sonstigen Akte nicht entnommen werden, ob dem Antragsgegner der amtliche Vordruck zur Geltendmachung der eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit i.S.d. § 648 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist.

Der Antragsgegner hat auf das ihm zugestellte Schriftstück nicht reagiert, sodass der Rechtspfleger des FamG mit Datum vom 15.10.2001 einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen hat, der den Antragsgegner zur Zahlung der beantragten Unterhaltsbeträge verpflichtet.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

Diese ist nach § 652 ZPO zulässig und hat in der Sache vorerst Erfolg.

Mit seiner Beschwerde erhebt der Antragsgegner u.a. den Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit. Ob er damit im Beschwerdeverfahren noch gehört werden kann, ist streitig (vgl. Zöller/Philippi, 23. Aufl., Rz. 9 zu § 652 ZPO m.w.N.). Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Der Antragsgegner hätte von Amts wegen darauf hingewiesen werden müssen, dass er die Einwendung der eingeschränkten oder mangelnden Leistungsfähigkeit im erstinstanzlichen Verfahren erheben kann, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist, dass er unter Verwendung des eingeführten Vordruckes Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und über seine Einkünfte Belege vorzulegen hat (vgl. OLG Oldenburg v. 19.3.2001 – 12 UFH 1/01, OLGReport Oldenburg 2001, 177 = FamRZ 2001, 1078). Dies ist nicht in dem erforderlichen Maße geschehen, jedenfalls lässt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den vorliegenden Anschreiben des Familiengerichtes an den Antragsgegner entnehmen. Nach der sog. Anschreibenverfügung vom 22.3.2001 ist davon auszugehen, dass die Belehrung über die Geltendmachung der mangelnden Leistungsfähigkeit nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach.

Entgegen der Anschreibenverfügung ist der Antragsgegner auch im vereinfachten Festsetzungsverfahren gem. § 648 Abs. 2 ZPO unter eingeschränkten Voraussetzungen berechtigt, seine eingeschränkte oder mangelnde Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Wenn der Antragsgegner eine den Voraussetzungen des § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO genügende Erklärung über seine eingeschränkte oder mangelnde Leistungsfähigkeit abgibt, so teilt der Rechtspfleger dies dem Antragsteller mit und weist darauf hin, dass auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt wird. Er wartet ab, ob ein solcher Antrag gestellt wird, sonst legt er die Akte weg (Zöller/Philippi, 23. Aufl., Rz. 4 zu § 650 ZPO).

Die Anschreibenverfügung vom 22.3.2001 enthält somit eine nicht den Anforderungen des § 647 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO genügende Belehrung zur Geltendmachung der eingeschränkten oder mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Festsetzungsverfahren gem. § 645 ff. ZPO. Ob dem Antragsgegner der gem. § 648 Abs. 2 ZPO erforderliche Vordruck übersandt worden ist, ist aus der Akte nicht zu ersehen. Das Verfahren leidet somit an einem wesentlichen Mangel. Der Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache war an das FamG zurückzuverweisen, damit dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben wird, nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.d. § 647 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO seine Einwendungen in der zutreffenden Form vorzubringen.

 

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