Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmittelverhängung nach § 89 FamFG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verhängung der Ordnungsmittel steht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Es hat zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage, mithin auch des Kindeswohls, getroffen wurde. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Entsprechende Einwände können lediglich in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.
2. Erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellte einstweilige Anordnungsanträge zum Umgangsrecht sind unzulässig.
3. Zur Notwendigkeit der Trennung des Vollstreckungsverfahrens vom einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Umgangs- und Sorgerecht.
Normenkette
FamFG §§ 57, 89 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Neumünster (Beschluss vom 10.12.2010; Aktenzeichen 48 F 433/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neumünster vom 10.12.2010 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 750 EUR festgesetzt.
Im Übrigen werden die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Kindesvaters wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Vollstreckung der Umgangsregelung
3.000 EUR
einstweilige Anordnung Sorgerecht
1.500 EUR
einstweilige Anordnung Umgangsrecht
1.500 EUR.
Gründe
I. Zum Sachverhalt wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 10.12.2010 verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.1.2011 im Verfahren 15 UF 110/10 hat der Senat den zu vollstreckenden Beschluss vom 20.9.2010 um den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ergänzt. Der Beschluss vom 17.1.2011 ist der Kindesmutter am 19.1.2011 zugestellt worden.
Der Kindesvater trägt im Beschwerdeverfahren vor, dass er seinen Sohn A an dem Umgangstermin Samstag, den 8.1.2011, für knapp 2 Minuten habe sehen können, damit dieser ihm sagen solle, dass er ihn nie wieder sehen wolle. Die Kindesmutter habe in der ganzen Zeit nichts Konstruktives und Förderliches unternommen, sondern ganz im Gegenteil A nur zugestimmt, und ihm dabei grinsend ins Gesicht gelacht sowie danach gesagt und gedroht: "Siehst du, wie ich es dir sagte. Dein Beschluss und Recht kannst du dir sonst wo hinstecken. Wenn ich es nicht will, siehst du A gar nicht mehr oder nur ein paar Stunden und wenn nur dann begleitend! Da können die Gerichte gar nichts machen. Damit hätten sie ihre Schuldigkeit auf dem Papier genüge getan!" Damit beziehe die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn A bewusst und vorsätzlich in einen Loyalitätskonflikt ein. Sie sei nicht in der Lage, das Kind aus dem Elternkonflikt herauszuhalten oder gar den natürlichen Umgang zwischen Vater und Sohn zu fördern. Durch ihr Verhalten stelle sie ihre Erziehungsunwilligkeit bzw. Erziehungsunfähigkeit unter Beweis.
Bei dem nächsten Umgangskontakt am 22.1.2011 habe A ihm gleich gesagt, dass er nur hier sei, damit er ihm sage, dass er ihn überhaupt nicht mehr sehen wolle. Dies habe wie eingeimpft und auswendig gelernt geklungen, wie schon am 8.1.2011. Als er A nach den Gründen gefragt habe, habe sich ein fremder Mann, der die Kindesmutter begleitet habe, eingemischt. A habe dann bitterlich an zu weinen gefangen, sei auch nicht mehr zu beruhigen gewesen und habe offensichtlich durch das Auftreten der wildfremden Person und der Gesamtsituation Angst bekommen. Er habe die Kindesmutter darauf angesprochen, weshalb sie hier nun auch noch wildfremde Mitmenschen mitbringe und A offensichtlich so unter Druck setze bzw. die Situation für A noch unerträglicher mache als sie eh schon für ihn sei. Er habe keine Antwort von ihr bekommen, sondern nur ein überhebliches Grinsen. Die Kindesmutter habe gesagt: "Du weißt A, dass du eigentlich mit musst!" A habe darauf gesagt: "Ja, weiß ich Mama. Aber du hast doch gesagt, ich brauche nicht mit, wenn ich nur nicht will!" Er könne sich gut vorstellen, dass A verängstigt und massiv verunsichert sei. Aber mit Sicherheit nicht durch sein Verhalten. Da es keine nachvollziehbaren und nachweislichen Gründe gebe, könne es nur durch das Verhalten der Antragsgegnerin hervorgerufen sein, die immer wieder ihre negative Haltung dem Vater gegenüber dem Kind signalisiere.
Vor dem Umgangstermin am Samstag, den 5.2.2011, habe die Kindesmutter ihm eine SMS geschrieben, dass A den Termin nicht wahrnehmen könne, da er krank sei. Auch am Ersatztermin, dem 13.2.2011, habe er A nicht gesehen. Da A am 12.2.2011 zu einer Geburtstagsfeier eingeladen gewesen sei, habe er einer Verlegung des Termins auf Sonntag, den 13.2.2011, 15.00 Uhr zugestimmt. A habe ihm zweimal vorher auf die Mobilbox seines Handys gesprochen,...