Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.06.2012; Aktenzeichen 1 BvR 3017/09)

BGH (Beschluss vom 26.10.2009; Aktenzeichen NotZ 6/09)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 9.7.2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt und Notar tätig. Am 14.4.2008 führte der Antragsgegner eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers durch und stellte u.a. fest, dass die Kontoauszüge zwar mit Eingangsdaten versehen sind, die Buchungen entgegen § 10 Abs. 3 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) aber nicht taggenau erfolgen. Unter dem 18.4.2008 wurde dem Antragsteller eine Abschrift des Berichts übersandt und dazu ausgeführt, dass der Antragsgegner davon ausgehe, dass er die Hinweise im Prüfbericht bei seiner künftigen Amtsführung berücksichtigen werde. Das gelte insbesondere für die Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben unter dem Datum des Eingangs des zugehörigen Kontoauszugs (§ 10 Abs. 3 DONot). Mit Schreiben vom 26.5.2008 nahm der Antragsteller Bezug auf eine frühere Stellungnahme seines Sozius K.

Rechtsanwalt und Notar a.D. K. hatte mit Schreiben vom 20.2.2004 zu einer Prüfung seines Notariats vom 2.2.2004 Stellung genommen und angekündigt, nicht entsprechend § 10 Abs. 3 DONot verfahren zu wollen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, § 10 Abs. 3 DONot, wonach bei bargeldlosem Zahlungsverkehr die Eintragungen "unter dem Datum des Eingangs" der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen vorzunehmen seien, stehe in unlösbarem Widerspruch zu § 10 Abs. 2 DONot, wonach jede Einnahme und jede Ausgabe sowohl im Verwahrungsbuch als auch im Massenbuch unter dem Datum der Einnahme oder der Ausgabe einzutragen seien. § 10 Abs. 2 DONot beziehe sich seinem Wortlaut nach nicht etwa nur auf Bareinnahmen oder -ausgaben, sondern auf alle Einnahmen und Ausgaben, wie sich aus dem zweiten Halbsatz, der sich mit Umbuchungen befasse, ergebe. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr sei eine Einnahme oder Ausgabe in dem Augenblick erfolgt, in dem sie dem Konto gutgeschrieben oder davon abgebucht werde. Demgemäß müsse sie auch unter Angabe dieses Datums eingetragen werden, wie dies ein Grundsatz jeder ordnungsgemäßen Buchführung sei, da mit dem Zeitpunkt der Gutschrift oder der Belastung der Vermögenszugang bzw. -abgang vollzogen sei und mit diesem Zeitpunkt auch z.B. die Verzinsung der Einnahme beginne. Gemäß § 10 Abs. 3 DONot werde die Buchung an einem völlig unmaßgeblichen Tag, der von willkürlichen Zufällen abhänge, vorgenommen. Der Eingang des Kontoauszugs der Bank beim Notar hänge von völlig unbestimmten Ereignissen ab, so dass eine derartige Buchungsweise nur Verwirrung stiften könne, z.B. gerade bei der Berechnung von Zinslaufzeiten. Es sei keinerlei plausibler Grund erkenntlich, warum das Buchungsdatum von derartigen Ungewissheiten abhängig sein solle. Die Vorschrift stelle auch insoweit unvertretbare Anforderungen an die Amtsführung, als sie vorschreibe, dass die Eintragungen stets "noch an dem Tag vorzunehmen seien, an dem die Kontoauszüge bei dem Notar eingehen". Da die Führung des Massen- und Verwahrungsbuchs einer besonders dafür geschulten und zuverlässigen Kraft anvertraut sei, sei es praktisch ausgeschlossen, für einen so verantwortungsvollen Bereich mehrere Fachkräfte laufend vorzuhalten.

Mit Schreiben vom 10.3.2004 hatte die Schleswig-Holsteinische Notarkammer zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auffassung von Notar K. teile. Er gebe in seinem Schreiben vom 20.2.2004 genau die Argumente wieder, die 1999 gegen eine entsprechende Änderung bzw. Fassung des § 10 DONot vorgetragen und diskutiert worden seien.

Mit Schreiben vom 3.6.2008, mit einfacher Post abgesandt am 6.6.2008, wies der Antragsgegner den Antragsteller an, ab Zugang dieser Verfügung Buchungen bei bargeldlosem Zahlungsverkehr nur noch unter Beachtung des § 10 Abs. 3 S. 1 DONot, d.h. unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs oder der Mitteilung der Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen vorzunehmen.

Der Antragsteller hat am 9.7.2008 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt und Notar a.D. K. vom 20.2.2004 und macht geltend, er und eine Vielzahl von Notaren stünden auf dem Standpunkt, dass bargeldlose Einnahmen und Ausgaben auch unter Angabe des Datums gem. § 10 Abs. 2 DONot eingetragen werden müssten, wie dies Grundsatz jeder ordnungsgemäßen Buchführung sei, da im Zeitpunkt der Gutschrift oder der Belastung ein Vermögenszugang bzw. -abgang vollzogen sei und mit diesem Zeitpunkt z.B. auch die Verzinsung der Einnahme beginne. § 10 Abs. 3 DONot widerspreche § 10 Abs. 2 DONot und verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gem. § 238 HGB, gegen die Vorschrift des § 239 Abs. 2 HGB, wonach die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden müssten, sowie gegen das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge