Verfahrensgang

AG Rendsburg (Beschluss vom 18.06.2015; Aktenzeichen 32 F 87/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Rendsburg vom 18.6.2015 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden geändert und wie folgt gefasst:

Das Urteil des AG - Familiengericht - Rendsburg vom 30.11.1987 (Aktenzeichen 13 F 18/87) wird hinsichtlich des Versorgungsausgleichs mit Wirkung ab dem 1.7.2013 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Personalnummer ——-) zugunsten der am 2.5.2001 verstorbenen Frau Margot W1 ein Anrecht in Höhe von monatlich 427,70 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ——-) begründet, bezogen auf den 31.12.1986. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

II. Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenregelung gilt für beide Rechtszüge.

III. Der Verfahrenswert der Beschwerden wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Verfahren hat die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand.

1. Der Antragsteller ist am 13.10.1936 geboren. Er heiratete am 30.8.1958 die am 13.4.1937 geborene Frau Margot M1 geb. H1. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Das Familiengericht Rendsburg hat die Ehe durch Urteil vom 30.11.1987 geschieden (Ehezeit vom 1.8.1958 bis 31.12.1986). Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs begründete das Familiengericht zulasten der für den Antragsteller bei dem Land Schleswig-Holstein - Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein - bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Frau Margot M1 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 915,85 DM (= 468,27 Euro), bezogen auf den 31.12.1986. Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein hatte in seiner Auskunft vom 14.10.1987 ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 1.895,39 DM (= 969,10 Euro) erworben habe. Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22.9.1987 hatte der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft von 179,00 DM (= 91,52 Euro) erworben. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft von Frau Margot M1 in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30.4.1987 monatlich 242,70 DM (= 124,09 Euro). Die Differenz dieser in der Ehezeit erworbenen Anrechte teilte das Familiengericht hälftig im Wege des so genannten Quasisplittings (1.895,39 DM + 179,00 DM - 242,70 DM = 1.831,69 DM: 2 = 915,85 DM). Frau Margot M1 heiratete im Jahr 1991 den Antragsgegner (seitdem: Frau Margot W1). Sie bezog seit dem 1.8.1998 bis Mai 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach ihrem Tod am 2.5.2001 wurde sie vom Antragsgegner beerbt, der seither eine Witwerrente bezieht.

2. Der Antragsteller erhält seit dem 1.1.1999 Ruhegehalt. Er beantragte am 3.7.2002, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs dauerhaft auszusetzen. Diesen Antrag wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.7.2002 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung nach dem Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz [VAHRG] nicht vorliegen würden. Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord unter dem 10.7.2002 mitgeteilt, dass der auf den Versorgungsausgleich entfallende Teil der Rente inklusive der Hinterbliebenenrente den maßgeblichen Grenzbetrag übersteige (§ 4 Abs. 2 VAHRG) 3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.6.2013 die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass sich die Versorgungsbezüge gegenüber den Erwartungen zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung so verschlechtert hätten, dass die Wesentlichkeitsgrenzen überschritten seien. Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg sei nach dessen Schreiben vom 1.10.2012 gegenüber dem Jahr 2004 von 931,14 Euro auf 903,62 Euro gesunken.

4. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er meint, die Voraussetzungen für eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung lägen nicht vor. Rechtliche und tatsächliche Veränderungen hätten sich nicht ergeben. Eine abstrakte Änderung allein aufgrund eines bloßen Wertunterschieds zu dem im Zusammenhang mit der Ehescheidung ermittelten Wert, mit...

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