Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Ehesache
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung des Streitwertes einer Ehesache sind von den monatlichen Nettoeinkünften über den Kindesunterhalt und Abträgen für Verbindlichkeiten alle Kosten abzuziehen, die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung abzugsfähig wären. Kommt danach ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht, so übersteigt der Streitwert den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 Euro (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GKG) nicht (Abweichung OLG Schleswig, Beschl. v. 8.4.2003 – 13 WF 59/03, SchlHA 2003, 284 = OLGReport Schleswig 2003, 272).
Verfahrensgang
AG Lübeck (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 123 F 58/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des AG – FamG – Lübeck vom 21.1.2004 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das FamG hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für ein Scheidungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien bewegten sich im untersten wirtschaftlichen Bereich, wie sich aus der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe ergebe.
Mit der Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Anhebung des Streitwertes auf 6.000 Euro und wenden sich gegen eine schematische Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestwert in Fällen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Bei der Bemessung des Streitwertes für eine Ehesache sind von den monatlichen Nettoeinkünften der Parteien nicht nur der Kindesunterhalt und Abträge auf Verbindlichkeiten abzuziehen, sondern grundsätzlich auch jene weiteren Kosten, die im Rahmen des § 115 ZPO bei der Prüfung einer Ratenzahlungsanordnung Eingang finden. Die Richtigkeit einer ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung für beide Parteien ist von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Parteien über die knapp bemessenen Grund- und Zusatzbeträge hinaus kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, welches 15 Euro übersteigt und zur Anordnung einer Ratenzahlung geführt hätte. Damit steht fest, dass die Parteien alle verfügbaren Mittel für eine kärgliche Lebensführung einsetzen und sich mit einem Lebenszuschnitt bescheiden müssen, der weitere Einschränkungen ohne Existenzgefährdung nicht gestattet. Bei derart beengten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist der Streitwert für eine Ehesache nach ständiger Rspr. des Senats auf den Mindestwert von 2.000 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1130520 |
AGS 2004, 254 |
JWO-FamR 2004, 137 |
OLGR-BHS 2004, 306 |
www.judicialis.de 2004 |