Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 5 OH 11/01) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwertes in selbstständigen Beweisverfahren (zuletzt: OLG Schleswig SchHAnz 2000, 118) abzuweichen.
Auch die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen der OLG Köln und Karlsruhe führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Das OLG Köln (19. Zivilsenat) hat schon immer die von der Beschwerde vertretene Auffassung verfochten. Lediglich der 7. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat sich der herrschenden Ansicht ohne weitere Begründung angeschlossen. Das ersetzt nach Auffassung des Senats keine Argumente. Mit diesen hat sich der Senat mehrfach auseinandergesetzt. Neue Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Solange der Gesetzgeber keine eigenen Wertfestsetzungsvorschriften in die BRAGO aufnimmt – vergleichbar den Vorschriften in § 57 BRAGO – hat es bei den allgemeinen Grundsätzen zu § 3 ZPO zu verbleiben. Diese rechtfertigen die Festsetzung des vollen – zumal häufig fiktiven, sich noch wandelnden – „Hauptsachestreitwertes” als Wert des selbstständigen Beweisverfahrens nicht, sondern rechtfertigen es lediglich, ihn als Ausgangspunkt für eine deutlich darunter liegende Bemessung des wahren wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens heranzuziehen.
Dr. Chlosta Meinert Haack
Fundstellen
Haufe-Index 1109516 |
BauR 2003, 1078 |
AGS 2003, 514 |
OLGR-BHS 2002, 355 |
www.judicialis.de 2002 |
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