Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich bei ausländischen Versicherungsanwartschaften
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn auf Seiten des im Rahmen der inländischen Anwartschaften Ausgleichsberechtigten weitere, nicht aufklärbare ausländische Versicherungsanwartschaften bestehen, ist auszusprechen, dass der Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfindet.
2. Für eine etwaige Durchführung des Versorgungsausgleichs sind die Parteien dann auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 5, § 1587 f., § 1588; FamFG §§ 225-226
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen 43 F 5/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird das Scheidungsverbundurteil des AG - Familiengericht - Pinneberg vom 9.7.2009 betreffend den Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben.
Ein Versorgungsausgleich findet zurzeit nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben unter dem 24.5.1995 in W. geheiratet.
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder M., geb. am 6.9.1993 und H., geb. am 3.5.1996 hervorgegangen.
Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 9.4.2009 hat der Antragsteller gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 727,03 EUR erworben.
Unter Zugrundelegung der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.6.2009 hat die Antragsgegnerin inländische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 335,21 EUR erworben. Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Frankreich erworben. Diese sind in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Scheidungsverbundurteil vom 9.7.2009 nicht berücksichtigt. Die Höhe dieser Anwartschaften konnten auch in der Beschwerdeinstanz nicht geklärt werden.
Das Familiengericht regelte den Versorgungsausgleich wie folgt:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, Vers.-Nr ... werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, Vers.-Nr. Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 195,91 EUR bezogen auf den 31.1.2009 übertragen.
Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.
Sie macht geltend, dass das Familiengericht rechtsfehlerhaft die französischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin nicht aufgeklärt habe. Diese seien mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II. Die nach §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 ZPO a.F., 20 FGG a.F. zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund führt zu einer Änderung der Entscheidung.
Anwendbar sind gem. § 48 Abs. 1 und 2 VersAusglG das bisherige Verfahrensrecht und das bisher geltende materielle Versorgungsausgleichsrecht, da das Ausgleichsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden und weder eine Abtrennung noch eine Aussetzung erfolgt ist.
Auf das Rechtsmittel hin war im Wege der vorläufig abschließenden Entscheidung festzustellen, dass der Versorgungsausgleich zurzeit nicht stattfindet.
Die Höhe der grundsätzlich gem. § 12 FGG von Amts wegen aufzuklärenden ausländischen Versorgungsanrechte ist nicht zu ermitteln, weil es an allen Grundlagen für eine Bewertung nach § 1587a Abs. 5 BGB a.F. fehlt. Die französischen Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin, die sie zum Teil jedenfalls aufgrund der Geburt ihrer Tochter H. im Jahre 1996 erhalten hat, fallen auch in die Ehezeit. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3.8.2009 verwiesen.
Trotz vielfältiger Bemühungen war nicht aufklärbar, welche Versorgungsanrechte die Antragsgegnerin in Frankreich erworben hat. Die zuständige französische gesetzliche Rentenversicherung (CRAM) sowie die französische Zusatzversicherung (ARRCO) erteilten der Antragsgegnerin trotz intensiver schriftlicher und telefonischer Bemühungen keine Auskunft. Auch dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, dem Gericht und der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden von der französischen Rentenversicherung keine Auskünfte erteilt.
Wie zu verfahren ist, wenn auf Seiten des im Rahmen der inländischen Anwartschaften Ausgleichsberechtigten weitere, nicht aufklärbare ausländische Versicherungsanwartschaften bestehen, ist umstritten. Eine Sachentscheidung käme nur dann in Betracht, wenn die ausländischen Anrechte auch bei Anwendung strenger Maßstäbe aller Voraussicht nach nicht realisierbar und deshalb wertlos wären (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677, 678). Sie könnten dann bei der Saldierung unberücksichtigt bleiben.
Im vorliegenden Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin in Frankreich erworbenen Versorgungsanrechte wertlos sind. Dafür fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte.
Wie bei einer fehlenden Möglichkeit einer kon...