Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite des Verweises auf die ZPO in § 113 I 2 FamFG. Kostenbeschwerden

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG umfasst nicht das dazugehörige Rechtsmittelrecht der ZPO, insbesondere nicht die Kostenbeschwerden der §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO (Auffassung des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts).

 

Normenkette

FamFG § 113

 

Verfahrensgang

AG Neumünster (Entscheidung vom 12.04.2011; Aktenzeichen 48 F 235/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 815,87 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2007. Sie sind Miteigentümer des Hausgrundstücks..., das von der Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn ..., geboren am ... 1998, bewohnt wird. Im Verfahren Amtsgericht Neumünster, Az...., trafen die Beteiligten mit Vergleich vom 2.2.2010 Vereinbarungen zum Hausgrundstück und den dazugehörigen Hauskrediten. Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs vom 2.2.2010 hat folgende Formulierung:

"Im Gegenzug zahlt der Antragsteller die Darlehensraten für das gemeinsame Hausgrundstück der Parteien im ... bis zum 30.04.2012 allein und anschließend bis zum 30.04.2017 hälftig."

Es bestehen zwei Kreditverträge zur Hausfinanzierung, bei dem einen ist die Antragstellerin Mitdarlehensnehmerin, bei dem anderen haftet sie als Bürgin (Kredit bei der S-Bank).

Vor dem Vergleichsabschluss am 2.2.2010 hatte der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 9.12.2009 mitgeteilt, dass die rückständigen Kreditraten für das Jahr 2009 ausgeglichen seien.

Mit E-Mail-Schreiben vom 8.3.2010 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin den Jahreskontoauszug des Kredites bei der S-Bank, für den die Antragstellerin als Bürgin haftet. Aus dem Kontoauszug ergab sich, dass die Kreditraten für die Monate September bis Dezember 2009 nicht bezahlt waren. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin folgendes mit: "Eine gedruckte Version von der Bank habe ich nur von Ende September, weil die Raten für den Rest des Jahres ausgesetzt waren."

Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.3.2010 wies die Antragstellerin den Antragsgegner darauf hin, dass Grundlage der Streitbeilegung in dem Vergleich vom 2.2.2010, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 9.12.2009 geantwortet habe, dass die rückständigen Kreditraten von ihm bereits ausgeglichen worden seien. Zugleich bat die Antragstellerin um Mitteilung, welche Kreditraten nicht gezahlt und welche Kreditraten nachgeholt wurden.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 7.4.2010 und 28.5.2010 mahnte die Antragstellerin eine Antwort an, die sie außergerichtlich nicht erhielt.

Mit einem am 14. Juni 2010 eingeleiteten Verfahren beim Familiengericht Neumünster hat die Antragstellerin zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Raten für die Monate September bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 2.070 € auf das Konto bei der S-Bank einzuzahlen.

Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ihm die Raten für die Monate September bis Dezember 2009 von der S-Bank gestundet worden seien. Zum 30.4.2012, dem Ablauf der Zinsbindungsbindungsfrist des Darlehens, ergebe sich daher eine um 1.300 € höhere Restschuld, beziehungsweise verlängere sich die Laufzeit um drei Monate bis zum 31.7.2012. Er werde selbstverständlich, wie er es zugesagt habe, auch diese höhere Restschuld beziehungsweise längerer Laufzeit alleine tragen. Die von ihm erteilte Auskunft, wonach die rückständigen Kreditraten ausgeglichen worden seien, habe sich ausschließlich auf das gemeinsame Darlehen der Parteien bezogen.

Daraufhin hat die Antragstellerin hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, sie so zu stellen, dass sie per 30.4.2012 nicht mit offenen Darlehensraten belastet wird und dass der Antragsgegner darüber hinaus verpflichtet ist, etwaige Zinsnachteile auszugleichen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht haben sich die Beteiligten wie folgt verglichen:

"1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, das streitgegenständliche Darlehen bis zum 30.4.2012 so bedient zu haben, dass die Restdarlehenssumme genau derjenigen entspricht die sich bei der ursprünglich vereinbarten Bedienung des Darlehens ergeben hätte. Dies schließt auch etwaige aufgelaufene Zinsnachteile für die Antragstellerin ein.

2. Über die Kosten des Verfahrens soll das Gericht eine Entscheidung treffen."

Mit Beschluss vom 12.4.2011 hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.

Gegen den Beschluss des Familiengerichts hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Er begründet die Beschwerde wie folgt: Dem Hauptantrag der Antragstellerin habe auch nach Einschätzung de...

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