Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 14 S 102/87) |
Tenor
Eine Heizungskostenabrechnung ist nicht stets schon dann nicht prüffähig und in ihrem Saldo deshalb nicht fällig, wenn der ihr zugrundegelegte Abrechnungszeitraum und der tatsächliche. Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfallen.
Tatbestand
I.
1. Die Klägerin verlangt mit der Klage restliche Heizkosten für den Abrechnung Zeitraum 7/1984 bis 6/1985 in Höhe von 823,44 DM zuzüglich Zinsen.
a. Die Beklagten sind – aufgrund eines Mietvertrags vom 29.6.1984 – seit dem 1.7.1984 Mieter einer Wohnung der Klägerin im … Weg 20 in … Vorher hatten sie – aufgrund eines Mietvertrags vom 10.6.1975 – eine Wohnung der Klägerin in der Schulstraße 6 in … bewohnt. Nach den §§ 1 beider Mietverträge ist den Beklagten eine beheizte Wohnung zur Verfügung zu stellen; gemäß dem jeweiligen § 6 reicht die Heizperiode vom 1.10. bis 30.4. § 6 des Mietvertrages vom 29.6. 1984 ist – entsprechend einem Schreiben der Klägerin vom 13.5.1985 – wie folgt ergänzt worden:
„Außerhalb der vorgenannten Heizperiode wird die Heizungsanlage in Betrieb genommen, wenn nach Feststellung durch die Standortverwaltung … an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr + 12° C oder weniger beträgt.”
Beide Häuser, sowohl … Weg 20 wie Schulstraße 6, beziehen die Heizwärme aus einem Heizwerk, das sich in einer Entfernung von ca. 250 m auf dem Grundstück der Bundeswehrverwaltungsschule … befindet. Es versorgt außer der Schule – auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung vom 24.10./4.11.1983 – die Wohnungen der Klägerin in der Schulstraße 6–7 (8 WE), …-Str. 2–6 (3 WE) und im … Weg 20–22 (6 WE). Entsprechend § 4 jener Vereinbarung wird die Wärme für die Wohnungen Schulstraße 6–7 und … Weg 20–22 vom Heizwerk zunächst in die sog. Übergabestation im Keller des Hauses Schulstr. 6 geleitet und von dort dann weiter in die einzelnen Wohnungen.
Nach der Behauptung der Klägerin befindet sich im Keller des Hauses Schulstraße 6 an der Übergabestation ein Wärmemengenzähler, durch dessen Ablesung die in den Wohnungen der Liegenschaft Schulstr. 6–7 … Weg 20–22 insgesamt verbrauchte Wärme festgestellt wird. Außerdem sind – unstreitig – in den einzelnen Wohnungen an jedem Heizkörper nach dem Verdunstungsprinzip arbeitende Meßröhrchen angebracht.
b. Nach dem Wortlaut der streitigen Abrechnung vom 11. 11.1985 für den Abrechnungszeitraum 1.7.1984 bis 30.6.1985 beruht die Höhe der Brennstoffkosten auf einer Rechnung vom 26.4.1984, die es jedoch – unstreitig – nicht gibt. Vielmehr errechnet sich – nach dem Vortrag der Klägerin – der ausgewiesene Betrag von 27.546,74 DM nach den Daten des Wärmemengenzählers in der Übergabestation im einzelnen wie folgt:
19.4.1985 Endzählerstand |
711,39 MWh |
26.4.1984 Anfangszählerstand |
457,81 MWh |
geliefert |
253,58 MWh |
Arbeitspreis, gemäß „Wirtschaftlichkeitberechnung” des Wärmelieferanten für 1984: |
106,64 DM/MWh |
253,58 MWh × 106,64 DM |
27.041,77 DM |
Ausgleichsbetrag für den Zeitraum 2.1. bis 26.4.1984 wegen der Differenz zwischen dem – bei der vorangegangenen Abrechnung zunächst zugrundegelegten – MWh-Preis 1983 (102,90 DM) und dem – von der Klägerin dann tatsächlich entrichteten – MWh-Preis 1984 (106,64 DM) |
504,97 DM |
|
27.546,74 DM |
Heizungsnebenkosten |
773,85 DM |
Die Gesamtkosten von |
28.320,59 DM |
hat die Klägerin anteilig auch auf die Beklagten umgelegt und zwar zu 40 % als Grundkosten im Verhältnis ihrer zur gesamten Wohnfläche Schulstr. 6–7 und … Weg 20–22, zu 60 % als Verbrauchskosten im Verhältnis der bei ihren Meßröhrchen festgestellten Striche zu den gesamten Ablesewerten (abgelesen am 3.6.1985).
Aus dem sich ergebenen Anteil von |
2.479,44 DM |
abzüglich Vorauszahlung |
1.650,– DM |
errechnet sich die verlangte Nachzahlung von |
823,44 DM. |
2. Das Amtsgericht … hat der Klage (abgesehen von der Höhe der Verzugszinsen) stattgegeben: die Abrechnung vom 11.11.1985 sei zutreffend und halte sich im Rahmen der mietvertraglichen Bestimmungen.
Die Berufung der Beklagten wendet sich u.a. dagegen, daß in die Abrechnung auch Kosten aufgenommen worden seien, die für den fraglichen Zeitraum ohne Bedeutung seien, sich insbesondere auch Abrechnungs- und Ablesezeitraum nicht deckten.
Das Landgericht hat dem Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Rechtsfrage zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt:
Ist eine Heizkostenabrechnung stets schon dann nicht prüffähig und in ihrem Saldo deshalb nicht fällig, wenn der ihr zugrunde gelegte Abrechnungszeitraum mit dem tatsächlichen Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfällt?
Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt:
Seiner Auffassung zufolge habe die Heizkostenabrechnung gegenüber den Beklagten nach der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenVO) zu erfolgen, weil es sich hier um die Lieferung von Fernwärme durch den Gebäudeeigentümer/Vermieter handele (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1). Die Vorschriften der VO gingen gemäß § 2 mietvertraglichen Vereinbarungen vor.
Die Abrechnung vom 11.11.1...