Verfahrensgang

AG Lübeck (Entscheidung vom 02.09.2005; Aktenzeichen 128 F 112/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 02. September 2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Familiengericht hat der Klägerin zu 1) für die beabsichtigte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen ist. Dies hat zu erfolgen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Beziehung lebt, die sich aufgrund starker Verflechtung der Lebensbereiche auch für Außenstehende als ehegleiche Gemeinschaft darstellt, sie gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Die Klägerin zu 1) weist allerdings zutreffend darauf hin, dass eine solche Gemeinschaft von ausreichend verlässlichem Bestand und längerer Dauer sein muss, die geforderte Verfestigung der Beziehung in der Regel eine Dauer von 2-3 Jahren voraussetzt. Hier gilt jedoch - wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat - deswegen eine geringere Mindestdauer, weil die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte durch den Erwerb einer gemeinsamen Immobilie im Juni 2004 in besonderem Maße nach außen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine auf Dauer angelegte feste soziale Verbindung eingegangen sind. Denn der Erwerb von Grundeigentum durch beide Partner der Lebensgemeinschaft lässt sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters nur so verstehen, dass die Antragstellerin und ihr Lebenspartner eine dauerhafte Beziehung eingegangen sind und diese auch aufrecht erhalten wollen. Anders ist es nicht zu erklären, dass beide ein Darlehen von 185.000,00 EUR aufgenommen und sich damit auf lange Zeit- wie es bei der Finanzierung von Grunderwerb üblich ist - finanziell in erheblichem Umfang belastet haben. Dies deutet nach außen darauf hin, dass beide Partner sich eben nicht mehr in der Phase befinden, in der darum geht, die Beständigkeit der Beziehung zu erproben, sondern lässt nur den Schluss auf eine bereits verfestigte Beziehung zu, von deren Bestand beide Lebenspartner ausgehen, auch wenn die üblicherweise anzunehmende Dauer von 2-3 Jahren nicht gegeben ist. Die Antragstellerin mag sich zwar vorbehalten haben, diese Beziehung wieder zu beenden. Objektiv bedeutet der im Jahre 2004 erfolgte Erwerb des Grundeigentums in Lübeck aber eine nach außen zu Tage getretene Verfestigung ihrer Beziehung, die dazu führt, dass der Antragsgegner zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nicht verpflichtet ist. Die Belange der beiden Kinder der Parteien Sandra und Lena sind gewahrt, weil die Antragstellerin über hinreichendes Einkommen verfügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030541

FamRZ 2006, 954

FamRZ 2006, 954-955 (Volltext mit red. LS)

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