Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert bei Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist bei Ungewissheit über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und über die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Beendigung und einer Beendigung mit Rechtskraft der Scheidung nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf 3.000 EUR festzusetzen.

 

Normenkette

FamGKG § 42

 

Verfahrensgang

AG Ahrensburg (Beschluss vom 17.06.2011; Aktenzeichen 24 F 366/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des AG - Familiengericht - Ahrensburg vom 17.6.2011 abgeändert; der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Verfahrenswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Versäumnisbeschluss vom 17.6.2011 hat das Familiengericht die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ausgesprochen und den Verfahrenswert auf 34.560 EUR festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8.8.2011 hat das Familiengericht den Wert auf 37.500 EUR korrigiert und ihn mit einem Viertel der Ausgleichsforderung von 150.000 EUR, deren sich die Antragstellerin berühmt, bemessen. Den ursprünglich verfolgten Ansatz, den Verfahrenswert nach dem Zinsverlust zu bemessen, der in der Zeitspanne zwischen einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einer Auflösung durch Scheidung entstehen kann, hat das Familiengericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung aufgegeben und ausgeführt, diese Berechnung führe, weil sich die Dauer des Zugewinnausgleichsverfahrens (im Scheidungsverbund) nicht annähernd bestimmen lasse, nur scheinbar zu einer größeren Genauigkeit.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Verfahrenswert sei auf maximal 500 EUR festzusetzen, weil die Antragstellerin (bis zur Einlegung seiner Beschwerde) eine Bezifferung ihres angeblichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht vorgenommen habe und er davon ausgehe, seinerseits ausgleichsberechtigt zu sein. - Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legt mit ihrer Beschwerdebegründung ein Zahlenwerk vor, nach dem sich eine Ausgleichsforderung ihrer Mandantin von mindestens 231.464 EUR ergibt. Bei einem Zinssatz von jährlich 5,12 % und einer Vorverlegung der Entstehung des Ausgleichsanspruches um 4,5 Jahre errechne sich danach ein Verfahrenswert von 52.992 EUR, auf den der Wert zu korrigieren sei.

Die nach § 59 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet.

Die Frage, wie der Verfahrenswert für einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu bemessen ist, wird - soweit ersichtlich - entweder dahin beantwortet, dass ein Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichs maßgebend sei (BGH, NJW 1973, 50) oder dass auf die Höhe der (Verzugs- oder Anlage-)Zinsen abzustellen sei, die der antragstellende Ehegatte in der Zeitspanne zwischen vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft und einer Beendigung mit Scheidung werde ziehen können (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1621; zum Meinungsstand und mit einer Stellungnahme im Sinne des OLG Stuttgart Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rz. 9117 ff.).

Die Erwägungen des Familiengerichts zeigen, dass beide Lösungsansätze wegen einer Berechnung mit (gänzlich) ungeklärten Einsatzbeträgen bzw. Zeiträumen nicht zu befriedigen vermögen. Weder wird sich in den meisten Fällen eine jedenfalls einigermaßen plausible Aussage zur Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung treffen lassen noch wird mit einiger Sicherheit abgeschätzt werden können, um welche Zeitspanne der Einsatzzeitpunkt für die Verzinsungspflicht vorgezogen werden kann. Es kommt hinzu, dass bei dem vom BGH gewählten Ansatz die Höhe des anzunehmenden Bruchteils mit einem Viertel wenig Überzeugungskraft besitzt und das Dezisionistisch-Aleatorische nicht ohne einen Rest von Fragwürdigkeit zu streifen scheint. Bei einer Festsetzung, wie sie das OLG Stuttgart vornimmt, werden sich sowohl die Zinshöhe als auch die Zinsdauer nur mit großen Unsicherheiten mehr erahnen als verlässlich prognostizieren lassen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestanden hätte, die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund zu beantragen und auf diese Weise die Scheidung deutlich vor Ablauf des Zeitraums von vier bis fünf Jahren, den die Antragstellerin zugrunde legt, herbeizuführen.

Genügende Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung anhand objektivierbarer Kriterien fehlt danach, so dass es der Senat hier für angemessen erachtet, gemäß der Auffangbestimm...

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