Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung der Ehescheidung durch eine norwegische Verwaltungsbehörde
Leitsatz (amtlich)
Die Scheidung durch den norwegischen Fylkesmann verstößt nicht deshalb gegen den ordre public, weil sie nicht entsprechend § 1564 S. 1 BGB durch ein gerichtliches Urteil erfolgt ist, sondern durch den konstitutiven Hoheitsakt einer Behörde.
Normenkette
BGB § 1564; ZPO § 328; EGBGB Art. 6, 14, 17
Tenor
Die Entscheidung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 24.1.2007 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 7.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung der Ehe des Antragstellers mit der Beteiligten K vorliegen.
Der Wert des Verfahrens vor dem Senat wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die von der Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr wird auf 310 EUR bestimmt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist gem. Art. 7 § 1 Abs. 4 FamRÄndG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller die Entscheidung des OLG beantragen, wenn die Landesjustizverwaltung seinen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ablehnt. Im vorliegenden Fall richtet sich der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24.1.2007, mit der diese seinen Antrag auf Anerkennung der am 7.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung seiner am 21.9.1989 geschlossene Ehe mit Frau K abgelehnt hat.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der streitgegenständlichen Scheidung liegen vor. Bei der am 7.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung handelt es sich um eine ausländische Entscheidung in Ehesachen i.S.d. Art. 7 § 1 FamRÄndG. Nach h.M. werden von dieser Vorschrift alle Scheidungen und Eheaufhebungen erfasst und damit dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung unterworfen, an denen eine Behörde nur irgendwie mitgewirkt hat. Es genügt auch eine bloße Registrierung der ansonsten durch Rechtsgeschäft aufgelösten Ehe, und es muss sich nicht um den konstitutiven Akt oder gerade um ein Gericht gehandelt haben (s. BGH NJW 1982, 517, 518; Staudinger-Spellenberg, BGB-Kommentar, Bearbeitung 2005, § 1 FamRÄndG Rz. 31 m.w.N.). Derartige Entscheidungen sind nach Art. 7 § 1 FamRÄndG im Verfahren der Landesjustizverwaltung anzuerkennen, es sei denn, die Anerkennung ist nach den allgemeinen Bestimmungen oder nach einer vorrangigen zwischenstaatlichen Regelung ausgeschlossen. Eine solche ist hier nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung richten sich nach § 328 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift regelt zwar ihrem Wortlaut nach nur die Anerkennung "des Urteils eines ausländischen Gerichts". Nach h.M., der auch der Senat folgt, muss jedoch die ausländische Stelle nicht allen Anforderungen an ein Gericht i.S.d. Art. 92 GG und des GVG entsprechen. Es genügt vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass es sich um eine mit staatlicher Autorität versehene Stelle handelt, die befugt ist, über Eheangelegenheiten zu entscheiden. Für die Frage, ob sich die Anerkennung einer ausländischen Scheidung allein nach § 328 ZPO oder nach den Regeln des internationalen Privatrechts (Art. 14, 17 EGBGB) beurteilt, ist danach zu unterscheiden zwischen einer Scheidung durch konstitutiven Hoheitsakt und einer (rechtsgeschäftlichen) Privatscheidung (s. BGH NJW 1009, 2194, 2195; Staudinger-Spellenberg, BGB-Kommentar, Bearbeitung 2005, § 328 ZPO Rz. 186, 210 m.w.N.; Haecker, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, S. 23; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 328 Rz. 305, 306).
Im vorliegenden Fall ist die Scheidung durch den Fylkesmann in Nordland ausgesprochen worden. Bei diesem handelt es sich gem. § 27 des norwegischen Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung um eine norwegische Verwaltungsbehörde. Die am 7.12.2005 ausgesprochene "Skilsmissebevilling" ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nur als behördliche Beteiligung an einer Privatscheidung anzusehen. Es handelt sich vielmehr gem. § 21 des norwegischen Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung um eine die Rechtslage gestaltende hoheitliche Entscheidung.
Nach § 328 Abs. 1 ZPO ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wenn einer der unter Ziff. 1-5 aufgeführten Versagungsgründe gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall.
Nach Ziff. 1 dieser Vorschrift ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Für die internationale Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist § 606a ZPO maßgeblich. Im vorliegenden Fall waren die norwegischen "Gerichte" international zuständig, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Verfahrens in Norwege...