Leitsatz
Die Scheidung der Ehe der Parteien war durch den norwegischen Fylkesmann ausgesprochen worden. Die Anerkennung dieser Entscheidung in Deutschland wurde von dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung der norwegischen Verwaltungsbehörde anzuerkennen ist.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem 21.1.1989 miteinander verheiratet. Am 30.8.2004 fand im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens in Norwegen der dort nach § 26 des Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung vorgesehene Schlichtungstermin statt, an dem beide Parteien teilnahmen.
Unter dem 1.9.2004 haben sie gemeinsam die Trennung bestätigt. Danach erteilte die zuständige norwegische Verwaltungsbehörde, Fylkesmann, die Separationsbewilligung. Bleibt danach die eheliche Gemeinschaft mindestens ein Jahr aufgehoben, kann jeder Ehegatte nach § 21 des Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung die Scheidung verlangen.
Der Antrag wurde von dem Ehemann im Oktober 2005 gestellt. Am 7.12.2005 hat der Fylkesmann die Scheidung der Ehe ausgesprochen.
Die Anerkennung der Entscheidung in Deutschland wurde vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein abgelehnt.
Hiergegen richtete sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gemäß Art. 7 § 1 Abs. 4 FamRÄndG.
Sein Antrag war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt den Antrag für zulässig und begründet. Die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der streitgegenständlichen Scheidung lägen vor, da sie - nach ihrem Ausspruch durch den Fylkesmann in Norwegen - als ausländische Entscheidung in Ehesachen i.S.d. Art. 7 § 1 FamRÄndG 1961 anzusehen sei.
Von dieser Vorschrift sei auch eine ausländische Scheidung bzw. Eheaufhebung erfasst und damit "dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung unterworfen, an der eine Behörde nur irgendwie mitgewirkt" habe, die mit staatlicher Autorität ausgestattet und befugt sei, über Ehescheidungsangelegenheiten zu entscheiden, wobei sogar die bloße Registrierung der ansonsten durch Rechtsgeschäfte aufgelösten Ehe ausreiche.
Gemäß § 1564 S. 1 BGB sei eine Privatscheidung etwa durch Rechtsgeschäft im Inland stets unzulässig. Im Ausland könne sie allerdings wie sonst Rechtswirkungen entfalten. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei nicht verletzt. Norwegische Stellen seien für die Ehescheidung international zuständig gewesen, weil der Antragsteller während des gesamten Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen gehabt habe.
Im Übrigen habe keine der unmittelbar beteiligten Parteien die fehlende Zuständigkeit gerügt. § 328 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ständen der Anerkennung der Entscheidung in Deutschland ebenfalls nicht entgegen. Nr. 4 greife nicht ein, weil weder ein Verstoß gegen den materiellen ordre public noch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gegeben sei.
Die Scheidung in Norwegen sei durch einen konstitutiven Hoheitsakt einer dort zuständigen Behörde erfolgt. Die Tatsache, dass eine ausländische Entscheidung zwingendes deutsches Recht nicht beachte (hier § 1564 S. 1 BGB) reiche nicht aus, um einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen, soweit nicht andere wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verletzt seien.
Hinweis
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 2 FamRÄndG 1961 hängt nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zurzeit der Ehescheidung angehört haben. Bleiben hieran Zweifel, steht das besondere Anerkennungsverfahren bereit.
Die Antragsberechtigung für das Verfahren richtet sich nach Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG 1961. Einbezogen sein kann auch eine Behörde bzw. der Sozialversicherungsträger, wenn sie das notwendige rechtliche Interesse an der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der Entscheidung für sich in Anspruch nehmen kann.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 05.05.2008, 12 Va 5/07