Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.2.2008 wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen mit dem Beteiligten zu 3. zu besetzen. Insoweit wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin schrieb in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen
Nr. 6/2007 zwei Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Norderstedt aus. Um diese Stellen bewarben sich die drei Beteiligten sowie ein weiterer Rechtsanwalt, der sich gegen die ablehnende Entscheidung nicht gewandt hat.
Der 1962 geborene Antragsteller ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, der 1969 geborene Beteiligte zu 3. seit 1998.
Die Antragsgegnerin ermittelte für den Antragsteller im Rahmen der Punktebewertung nach § 6 Abs. 2 AVNot i.d.F. v. 21.8.2006 (SchlHA 2006, 307) einen Punktewert von 238,35 Punkten, der sich aus folgenden Einzelpunkten zusammensetzt:
Staatsprüfung 40,65 Punkte
Anwaltstätigkeit 40 Punkte
Fortbildungskurse 101,70 Punkte
Niederschriften 56 Punkte
Sonderpunkte 0 Punkte
Die Antragsgegnerin ermittelte für den Beteiligten zu 3. 243,95 Punkte mit folgenden Einzelpunkten:
Staatsprüfung 47,10 Punkte
Anwaltstätigkeit 32,25 Punkte
Fortbildungskurse 102,60 Punkte
Niederschriften 62 Punkte
Sonderpunkte 0 Punkte
Der Präsident des LG Kiel sprach sich mit Schreiben vom 26.11.2007 dafür aus, es im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau bei der sich aus den Punktzahlen ergebenden Reihenfolge zu belassen. Die Bewerber wiesen, wenn auch jeweils zugunsten der Fortbildung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt auf. Der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer regte mit Schreiben vom 2.1.2008 an, gemäß dem Regelfall des § 7 AVNot die beiden Bewerber mit der höchsten Punktzahl zu bestellen.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7.2.2008 mit, dass sie beabsichtige, die ausgeschriebenen Notarstellen mit den Beteiligten zu 2. und zu 3. zu besetzen. Die Vergabe von Sonderpunkten sei nicht gerechtfertigt. Die Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt für Arbeitsrecht berühre nicht den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit und sei somit nicht notarnah. Im Einvernehmen mit dem Vorstand der Notarkammer und dem Präsidenten des LG halte sie im Rahmen der Gesamtentscheidung die Voraussetzungen für die Vergabe von Sonderpunkten nicht für gegeben. Gleiches gelte für die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang "Steuern und Betrieb".
Die Betrachtung der innerhalb des Punktesystems jeweilig gewerteten Einzelmerkmale gebiete es nicht, von der durch die Gesamtpunktzahl begründeten Rangfolge abzuweichen. Die bei der Auswahlentscheidung zu treffende wertende Gesamtschau führe unter Berücksichtigung der Gesamtpunktzahl und des Vergleichs der innerhalb des Bezugssystems ausgewiesenen Eignungsmerkmale nicht zu dem Ergebnis, dass seine persönliche und fachliche Eignung höher anzusetzen sei als die des Erst- und Zweitplatzierten.
Gegen den ihm am 13.2.2008 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 13.3.2008 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Diesen Antrag hat er hinsichtlich des Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 10.9.2008 nach der mündlichen Verhandlung vom 5 September 2008 zurückgenommen.
Der Antragsteller hält die AVNot mangels Kappungsgrenze bei Fortbildungskursen und Niederschriften für unwirksam und macht geltend, die Berechnung der anrechnungsfähigen Niederschriften, die in die Gesamtbeurteilung der Beteiligten zu 2. und zu 3. eingegangen sei, sei fehlerhaft. Diese hätten an einzelnen Tagen als Notarvertreter so viele Niederschriften gefertigt, dass dies nur ohne notarielle Vorbereitungstätigkeit und Beratung geschehen sein könne, allein mit dem Ziel, im Hinblick auf die Bewerbung um eine Notarstelle Urkunden zu provozieren. Hieraus ergäben sich zugleich Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerber.
Der Beteiligte zu 3. habe die erforderlichen Nachweise zudem nicht in dem erforderlichen Verfahren eingereicht, nämlich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31.7.2007, sondern erst mit am 15.8.2007 ausgestellten Bescheinigungen.
Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Ein Beurteilungsfehler ergebe sich daraus, dass die in dem Bescheid niedergelegte Begründung zur Gesamtschau die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht in ihren Grundzügen erkennen lasse. Die Gesamtschau sei auch unvollständig. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er, der Antragsteller, beginnend mit dem Grundkurs im Jahre 1998 sich beständig fortgebildet und das erworbene Wissen so allmählich gefestigt habe, während die Mitbewerber die Fortbildung erst später begonnen hätten und die Teilnahme an Seminaren ebenso wie die Fe...