Verfahrensgang
AG Pinneberg (Beschluss vom 04.11.1999; Aktenzeichen 48 F 13/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Pinneberg vom 04. November 1999 in der Fassung der Abänderungsbeschlüsse vom 03. Dezember und 08. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß den Streitwert für die Prozeß- und Verhandlungsgebühr getrennt festgesetzt, für die Prozeßgebühr auf 65.000,– DM, für die Verhandlungsgebühr auf 3.000,– DM. Durch die Festsetzung des Wertes für die Verhandlungsgebühr auf 3.000,– DM ist die Klägerin nicht beschwert. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde auch nicht.
Die Festsetzung des Wertes für die Prozeßgebühr auf 65.000,– DM ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat eine Klage auf Unterhalt in der Form der Stufenklage nach § 254 ZPO anhängig gemacht. Damit sind nach einhelliger Auffassung von Anfang an alle Stufen dieser Klage anhängig, also auch die Leistungsstufe. Nach § 18 GKG richtet sich in einem solchen Fall der Streitwert nach dem Wert des höchsten Anspruchs. Es ist also eine Bewertung aller Ansprüche erforderlich. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß der Leistungsanspruch derjenige mit dem höchsten Wert ist. So ist es auch im vorliegenden Fall. Aus der eingereichten vorgerichtlichen Korrespondenz wird deutlich, daß die Klägerin, die mit ihrer Klage keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat, vom Beklagten jedenfalls monatlich 4.000,– DM Ehegattenunterhalt und 750,– DM Kindesunterhalt fordern wollte, sowie rückständigen Ehegattenunterhalt für zwei Monate in Höhe von je 4.000,– DM. Der Wert des Leistungsantrages ist daher für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG auf 12 × 4.750,– DM + 2 × 4.000,– DM = 65.000,– DM festzusetzen. Dieser Wert ist für die Ermittlung der Prozeßgebühr zugrundezulegen. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung steht hierzu nicht in Widerspruch. Zwar ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich im Wege der Schätzung nach § 3 ZPO zu bewerten (vgl. dazu die in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung), jedoch entbindet dies das Gericht nicht von der Verpflichtung, auch den Leistungsanspruch zu bewerten, um in der Lage zu sein, die Feststellung zu treffen, welcher von beiden Ansprüchen nach § 18 GKG der höherwertige ist. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, daß nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Hamm (vgl. insoweit wiederum die in der Beschwerde genannten Fundstellen) der Streitwert einer Stufenklage ausschließlich nach der Auskunftsstufe zu berechnen sei, wenn die Klage ergebe, daß kein Zahlungsanspruch bestehe, steht dies der zutreffenden Bewertung durch das Amtsgericht nicht entgegen. Denn im vorliegenden Fall hat die Klägerin sich zwar (durch den Berufswechsel des Beklagten erhöhter) Unterhaltsansprüche berühmt, die Klage ist jedoch nicht erfolglos geblieben, weil kein Zahlungsanspruch bestanden hätte, sondern deshalb, weil der Unterhalt der Klägerin nicht nach den aktuellen möglicherweise höheren Bezügen des Beklagten zu berechnen war und ihr aus diesem Grund bereits der Auskunftsanspruch nicht zustand.
In einem solchen Fall entspricht es der nicht unumstrittenen aber herrschendend Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu zusammenfassen Hartmann. Kostengesetze, 28. Aufl., Rn. 108 ff., 112 im Anhang I zu § 12 GKG und Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., Rn. 16 zu § 3, Stichwort „Stufenklage”) den Wert der Stufenklage nach dem Wert der Leistungsstufe zu bemessen.
Soweit der Senat früher (13 WF 164/94, MdR 1995, 642 f.) in Übereinstimmung mit den die Mindermeinung vertretenden Oberlandesgerichten Stuttgart und Frankfurt die Auffassung vertreten hat, es sei allein auf die Bewertung des Auskunftsanspruches abzustellen, wenn im Rahmen einer Stufenklage der Leistungsantrag später nicht beziffert werde, gibt der Senat diese Einschätzung ausdrücklich auf und schließt sich nunmehr der herrschenden Auffassung (zuletzt vertreten vom OLG Dresden, MDR 1998, 64) an. Mit Einreichung der Stufenklage wird auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Kommt es – wie hier – nicht mehr zur Bezifferung des Leistungsantrages, so ist der Streitwert des Zahlungsantrages gem. § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen. Anhaltspunkte dafür, welche Erwartungen die Klägerin bei Einreichung der Klage hegte, lassen sich dem vorgerichtlichen Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten entnehmen (so auch OLG Dresden, a.a.O.). Hieraus ergibt sich der Jahreswert der laufenden Unterhaltsforderungen mit 57.000,– DM. Die Rückstände sind mit einem Wert von 8.000,– DM hinzuzusetzen. Auch bei einer Stufenklage sind sie nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu berechnen und nicht nach dem Eingang eines den Zahlungsanspruch evtl. beziffernden Schriftsatzes (Zöller-Herget, a.a.O. und unter dem Stich...