Verfahrensgang
AG Niebüll (Beschluss vom 06.10.2015; Aktenzeichen 15 VI 235/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Niebüll vom 6.10.2015 - betreffend Vergütung des Nachlassverwalters und Auslagenersatz - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.02.2016 wie folgt geändert:
Dem Beteiligten zu 8) wird für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter in der Zeit vom 22.8.2014 bis 31.12.2014 eine Vergütung von 49 Stunden á 65 EUR = 3.185 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 3.790,15 EUR bewilligt. Zugleich wird festgestellt, dass dem Nachlassverwalter für den genannten Zeitraum Auslagenersatz in Höhe von 182,01 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 216,59 EUR zustehen. Insgesamt beträgt seine Vergütung einschließlich Auslagenersatz für den genannten Zeitraum mithin 4.006,74 EUR brutto. Der Nachlassverwalter ist berechtigt, den Betrag von 4.006,74 EUR dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen.
Die Festsetzung der von dem Beteiligten zu 8) beantragten Vergütung für den Zeitraum 27.5.2014 bis 21.8.2014 - vor der Bestellung des Beteiligten zu 8) zum Nachlassverwalter - wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1) zu 2/3, der Beteiligte zu 8) zu 1/3. Der Beteiligte zu 8) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren zu 1/3. Im Übrigen findet Kostenerstattung nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.988,66 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) - 7) sind die Erben nach der am 6.4.2013 verstorbenen Erblasserin. Ausweislich des am 9.11.2013 von dem AG Niebüll erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins (Bl. 14f der Akten) ist der Beteiligte zu 1) dabei Erbe zu 1/4 des Nachlasses geworden.
Erstmals mit Schreiben vom 24.6.2014 hat der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt. Der Beteiligte zu 8) meldete sich am 11.7.2014 bei dem AG und teilte mit, der Antrag der Erben, eine Nachlassverwaltung zu beantragen, sei als gescheitert anzusehen, weil zwei Miterben kategorisch ablehnen würden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beteiligte zu 2) nahm den Antrag wenige Tage später zurück.
Mit einem am 7.8.2014 eingegangenen Schreiben des Beteiligten zu 8) überreichte dieser schließlich Anträge auf Nachlassverwaltung für sechs Miterben. Mit einem weiteren, am 20.8.2014 eingegangenen Antrag überreichte der Beteiligte zu 8) sodann auch den (neuen) Antrag des Miterben..., also des Beteiligten zu 2).
Mit Beschluss des AG Niebüll vom 22.8.2014 ist auf den somit vorliegenden Antrag der gesamten Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses angeordnet und der Beteiligte zu 8) zum Nachlassverwalter bestellt worden (Blatt 18 der Akten). Am 25.8.2014 erschien der Beteiligte zu 8) daraufhin bei der Rechtspflegerin des AG, ihm wurde seine Bestallung ausgehändigt und er wurde über seine Rechte und Pflichten als Nachlassverwalter belehrt.
Mit einem Schreiben an das AG vom 16.1.2015 beantragte der Beteiligte zu 8), seine Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter für den Zeitraum vom 27.5.2014 bis 31.12.2014 festzusetzen. Es sollten 68 Stunden mit einem Stundensatz von 70 EUR bezahlt werden (4.760 EUR netto), zuzüglich Porto, Telefonkosten, Kopierkosten und Fahrtkosten von zusammen 272,49 EUR netto, mithin insgesamt 5.032,49 EUR netto und zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 5.988,66 EUR brutto (Blatt 37 der Akten).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.7.2015 ließ der Beteiligte zu 1) ausdrücklich anfragen, ob der Nachlassverwalter verpflichtet sei, die von ihm in Ansatz gebrachten Stunden näher darzulegen. Mit Schriftsatz vom 27.7.2015 überreichte der Beteiligte zu 8) daraufhin den Ausdruck seiner Aktenhistorie (Blatt 65-75 der Akten) für den Zeitraum, für welche die Vergütung begehrt worden war. Daraus ergäben sich - so der Beteiligte zu 8) - die von ihm durchgeführten Maßnahmen und die dafür aufgewendete Zeit.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin des AG vom 6.10.2015 wurden dem Beteiligten zu 8) für seine Tätigkeit vom 27.5.2014 bis 31.12.2014 eine Vergütung in Höhe von - so heißt es in dem Bescheid wörtlich "4.760 EUR (33,50 EUR á 68 Stunden zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 956,17 EUR) bewilligt". Zugleich wurde festgestellt, dass dem Nachlassverwalter in dem oben genannten Zeitraum Auslagen in Höhe von 272,49 EUR entstanden seien. Die Gesamtsumme betrage 5.988,66 EUR. Der Nachlassverwalter sei berechtigt, die oben genannten Beträge dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen. Zur Begründung wurde auf die Auflistung des Stundenaufwands durch den Beteiligten zu 8) verwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 9.10.2015 zugestellt worden. Mit einen am 23.10.2015 eingegangenen anwaltlichen Faxschreiben hat der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des AG vom 6.10.2015 "mit dem dem Nachlassverwalter... auf seinen Antrag vom 16.1.2015 für seine Tätigkeit in Höhe von 4.760,00 EUR bewilligt wurde" Beschwerde eingelegt...