Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für den Berufungsrechtszug nach Verurteilung zur Auskunftserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz nach Verurteilung zur Auskunftserteilung wird in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für den Auskunftspflichtigen mit der nach dem angefochtenen Urteil geschuldeten Auskunftserteilung verbunden ist.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 1 S. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Rendsburg (Urteil vom 30.12.2008; Aktenzeichen 13 F 208/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.04.2010; Aktenzeichen XII ZB 128/09)

 

Tenor

I. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20.5.2009, durch den der Streitwert für den Berufungsrechtszug auf bis zu 300 EUR festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.12.2008 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Rendsburg wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20.5.2009 führt zu keiner anderen Beurteilung des Streitwertes für die Berufungsinstanz. Der Gegenstandswert ist nach dem Abwehrinteresse des Beklagten zu beurteilen und wird in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für ihn mit der nach dem angefochtenen Urteil geschuldeten Auskunftserteilung verbunden ist (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort "Auskunft"). Der Beklagte ist durch das Familiengericht verurteilt worden, "der Klägerin für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2007 Auskunft über sein Einkommen durch Vorlage von Einnahme-/Überschussrechnungen oder ersatzweise Bilanzen zu erteilen". Da der Beklagte selbständig tätig ist, wird sein Einkommen, das er in der Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2005 erzielt hat, auch durch die Einkünfte geprägt, die er in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 bezogen hat. Der Wortlaut des Tenors enthält keineswegs die Einschränkung, dass der Beklagte nur Einnahme-/Überschussrechnungen für die Zeit ab 1.5.2005 vorzulegen hat; vielmehr soll er der Klägerin für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2007 Auskunft über sein Einkommen erteilen.

Da der Beklagte im Besitz der Einnahme-/Überschussrechnungen für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 ist, verursacht deren Vorlage an die Klägerin nur einen geringen Aufwand an Zeit und Kosten, so dass der Streitwert für die Beschwerdeinstanz zutreffend auf bis zu 300 EUR festgesetzt worden ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Klägerin die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 mit den dort aufgeführten Einkünften des Beklagten bekannt sind, da die Parteien in diesen Jahren noch gemeinsam zur Steuer veranlagt wurden; die Klägerin hat Ablichtungen der genannten Bescheide mit der Klageschrift vom 24.10.2007 zur Akte gereicht.

2. Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 EUR nicht übersteigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2349454

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