Leitsatz

Der Beklagte war erstinstanzlich verurteilt worden, Auskunft für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2007 über sein Einkommen durch Vorlage von Einnahme-/Überschussrechnungen oder ersatzweise Bilanzen zu erteilen. Gegen dieses Urteil wandte er sich mit der Berufung. Das OLG hatte mit Beschluss den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Die hiergegen von dem Beklagte eingelegte erhobene Gegenvorstellung führte nicht zu einer Änderung der Rechtsauffassung des OLG, das die Berufung letztendlich als unzulässig verworfen hat.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Gegenstandswert nach dem Abwehrinteresse des Beklagten zu beurteilen sei und in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt werde, der für ihn mit der nach dem angefochtenen Urteil geschuldeten Auskunftserteilung verbunden sei (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort "Auskunft").

Der Beklagte sei durch das FamG zur Auskunftserteilung über sein Einkommen in dem Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2007 durch Vorlage von Einnahme-/Überschussrechnungen oder ersatzweise Bilanzen verurteilt worden.

Da der Beklagte im Besitz der Einnahme-/Überschussrechnungen für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 sei, verursache deren Vorlage an die Klägerin nur geringen Aufwand an Zeit und Kosten, so dass der Streitwert für die Beschwerdeinstanz zutreffend auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt worden sei.

Die Berufung des Beklagten sei daher als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR nicht übersteige.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.07.2009, 8 UF 22/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge