Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung eines Saunavereins. wirtschaftlicher Verein. nicht wirtschaftlicher Verein

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Saunaverein, der den Zweck verfolgt, den Saunabetrieb in den gemieteten Räumlichkeiten für seine Mitglieder und durch deren ehrenamtliche Tätigkeit aufrecht zu erhalten und die weiteren Kosten aus Mitgliedsbeiträgen zu bestreiten, ist auch dann ein nicht wirtschaftlicher Verein, wenn er aufgrund Vereinbarung mit dem Vermieter (Badbetreiber) Nichtvereinsmitglieder als Besucher gegen Zahlung eines Eintrittspreises dulden muss, der von dem Badbetreiber vereinnahmt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 21-22

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Entscheidung vom 01.04.2010; Aktenzeichen 503 AR 48/10 KI)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 7. Mai 2010 wird die Beanstandung in Ziffer 3.b) der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kiel - Vereinsregister - vom 1. April 2010 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, bei der Entscheidung über die Eintragung des Betroffenen von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.

 

Gründe

I. Der Betroffene begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. Er wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, wonach der Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei und der Betroffene daher bei weiterer Verfolgung dieses Zwecks nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne.

Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Saunaverein, dessen Gründung auf folgenden Umständen beruht: Zu dem Freibad "R." in B., dessen Betreiberin die W. GmbH ist, gehört unter anderem ein Saunabereich. Anfang 2010 beabsichtigte die Betreiberin des Bades, den Saunabetrieb einzustellen, da dieser mit erheblichen laufenden Verlusten verbunden war. Ein Pächter konnte nicht gefunden werden. Da mehrere Stammgäste weiterhin Interesse an regelmäßigen Saunabesuchen hatten, betrieben sie die Gründung des Betroffenen, der den vorhandenen Saunabereich von der Betreiberin des Bades anmieten und den laufenden Saunabetrieb durch ehrenamtlichen Einsatz seiner Mitglieder gewährleisten soll.

Am 9. März 2010 fand eine Versammlung statt, in der der Betroffene mit den Stimmen seiner 29 Gründungsmitglieder gegründet wurde. In der Gründungsversammlung wurde zu TOP 3 die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschlossen. Zu zahlen ist neben einer Aufnahmegebühr von 10,00 € ein monatlicher Beitrag von 30,00 € für Einzelmitglieder und Alleinerziehende bzw. von 60,00 € für Familien. Die Vereinsmitglieder haben dabei beliebigen Zutritt zum Saunabereich. Des Weiteren wurde zu TOP 4 der Gründungsniederschrift beschlossen, dass die Höhe des Eintrittspreises für Gäste auf 12,00 € festgelegt werde.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26. März 2010 (UR-Nr. 313/2010 des Notars M.) haben drei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder den Betroffenen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der beglaubigende Notar hat am 1. April 2010 die Anmeldung sowie Abschriften der Satzung und des Gründungsprotokolls nebst Anwesenheitsliste beim Amtsgericht Kiel als Registergericht eingereicht.

Durch Zwischenverfügung vom 1. April 2010, zugestellt am 12. April 2010, hat das Registergericht mehrere Beanstandungen erhoben und unter anderem zu Ziffer 3.b) mitgeteilt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen wirtschaftlichen Verein handele, da er zur Zweckerfüllung die Saunaabteilung des Bades "R." anmiete und diese Mitgliedern und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stelle. Am 27. April 2010 hat der Betroffene beim Registergericht mitgeteilt, dass der Saunabetrieb sich bei einer (angestrebten) Zahl von 125 Mitgliedern sowie Einnahmen von Gästen in Höhe von monatlich ca. 500,00 € tragen werde. Am 10. Mai 2010 hat der Notar zunächst Frist wahrend Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1. April 2010 eingelegt. Am 20. Mai 2010 hat er sodann ein Protokoll der Mitgliederversammlung des Betroffenen vom 18. Mai 2010 mit aktuellem Satzungstext eingereicht. Die Beanstandungen in der Zwischenverfügung vom 1. April 2010 sind damit im Wesentlichen erledigt, während der Betroffene sich mit seiner Beschwerde weiterhin gegen Ziffer 3.b) der Zwischenverfügung wendet.

Der Vereinszweck lautet nach § 2 der Satzung in der aktuellen Fassung wie folgt:

(1) Der Zweck des Vereins ist durch Saunabaden die Gesundheit vorbeugend und nachhaltig zu pflegen sowie das Verbreiten des Gedankens des Sauna-Bades in der Öffentlichkeit zur Pflege und Förderung der Gesundheit durch Entspannung, Körperpflege, Geselligkeit und Kommunikation. Er wird insbesondere verwirklicht durch: regelmäßige Saunabesuche, Durchführung von Vorträgen und Kursen, Erfahrungsaustausch mit anderen Saunaeinrichtungen und -vereinen. Die vom Verein getragenen Veranstaltungen sollen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Bestrebungen des Vereins das Gemeinschaftsgefühl seiner Mitglieder fördern und festigen. Der Verein unterstützt alle im Zusammenhang...

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