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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 07.05.2010 - 10 WF 68/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II ist bei der Streitwertbemessung in Ehesachen nicht zu berücksichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bezug von Arbeitslosengeld II (SGBII) stellt kein Nettoeinkommen im Rahmen der Bestimmung des Streitwerts in einer Ehesache nach § 48 Abs. 3 GKG a.F. dar. Für § 43 FamGKG gilt nichts anderes.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 3; FamGKG § 43

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG hat den Streitwert für das Scheidungsverbundverfahren der Parteien auf insgesamt 4.369 EUR festgesetzt, im Einzelnen wie folgt:

Scheidung

2.469 EUR

Versorgungsausgleich

1.000 EUR

Regelung des Umgangsrechts

900 EUR

insgesamt

4.369 EUR

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der eine Höherfestsetzung für die Regelung der Scheidung auf 4.695 EUR erstrebt, weil die Parteien ihr jeweiliges Nettoeinkommen per Juni 2008 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) mit 826 EUR und 739 EUR angegeben hätten. Hinsichtlich der Umgangsregelung sei ausdrücklich kein Antrag gestellt worden. Der Gesamtstreitwert belaufe sich deshalb auf 5.695 EUR.

Das AG hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass das von der Antragstellerin bezogene ALG II bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei, wohl aber der Folgeantrag Umgang. Auf die Antragstellung komme es insoweit nicht an.

II. Das gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG (a.F.) zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Handelt es sich bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit u...

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