Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Solange ein insolventer Erbe seine Haftung nicht beschränkt hat, kann der vom Erblasser Beschenkte nicht in Anspruch genommen werden
Orientierungssatz
Pflichtteilergänzungsanspruch gegen Beschenkten
Normenkette
BGB § 2329
Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 2 O 470/98) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger ficht mit seiner Beschwerde den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß nach § 127 ZPO an, weil er meint, er könne gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hinreichend erfolgversprechend geltend machen.
I.
Der Erblasser, dessen Sohn der Kläger ist, übertrug durch notariellen Vertrag vom 12. September 1991 (UR-Nr. des Notars) ein Hausgrundstück auf den Beklagten, der sein Enkel und der Neffe des Klägers ist. Der Erblasser und seine Ehefrau ließen sich in dem Vertrag ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einer der Wohnungen in dem Haus einräumen. Nach dem Tod des Erblassers am 22. Dezember 1995 wurde seine Ehefrau Alleinerbin des Nachlasses nach einem gemeinschaftlichen Testament vom 12. September 1991 (UR-Nr. des Notars). Der Nachlaß ist durch die Beerdigungskosten vollständig erschöpft.
Der Kläger selbst wohnte von 1972 bis Anfang 1981 in dem Haus seiner Eltern und zahlte dafür monatlich 180 DM. In dem Haus befand sich auch die Bäckerei des Vaters, die der Kläger nicht übernahm, obwohl er zeitweilig darin gearbeitet hatte.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Bäckerei erben sollen und daher fast umsonst gearbeitet. Allerdings habe er die Mehlkrätze und sei daher gesundheitlich nicht in der Lage, den Beruf des Bäckers auszuüben, weshalb er auch die Ausbildung abgebrochen habe. Aus dem elterlichen Haus sei er ausgezogen, weil die Eltern mit seiner Ehefrau nicht einverstanden gewesen seien und es daraufhin zu familiären Schwierigkeiten gekommen sei.
Er hat im Rahmen der Bezifferung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs behauptet, das Wohnungsrecht seiner Eltern habe er einen Wert von 6.720 DM jährlich aufgewiesen, so daß sich nach dem Bewertungsgesetz ausgehend vom Lebensalter der Mutter ein Kapitalwert des Wohnrechts von 54.700,80 DM ergebe. Ziehe man diesen Betrag von dem Wert des Grundstücks ab, den der Kläger mit 380.000 DM angegeben hat, ergebe sich eine Differenz von 325.299,20 DM. Sein Pflichtteil davon betrage 1/8, mithin 40.862,40 DM.
Der Kläger hat den Antrag angekündigt,
den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung wegen dieses Pflichtteilsergänzungsanspruchs in das näher bezeichnete Grundstück zu dulden, wobei der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Zahlung des oben genannten Betrages abwenden könne.
Für diese unbedingte Klage hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Der Beklagte hat demgegenüber den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Kläger habe die Bäckerei nicht übernommen, weil er zu faul zum Arbeiten gewesen sei und dem Erblasser gegenüber geäußert habe, er wolle die „alte Bruchbude” nicht. Ausgezogen aus dem Haus sei er wegen Streitigkeiten mit den Eltern, bei denen er auf seinen Vater sogar mit einem Beil losgegangen sei. Des weiteren habe er seine Eltern bestohlen. Aus diesen Gründen sei er auch im Testament nicht berücksichtigt worden. Ferner seien die vom Kläger angegebenen Werte überhöht. Das Grundstück habe durch unsachgemäße Baumaßnahmen des Klägers Schaden genommen und daher einen Wert von höchstens 150.000 DM. Außerdem habe der Kläger selbst 10 Jahre dort gewohnt, was auf der Grundlage des vom Kläger angesetzten Jahreswohnwerts einen Betrag von 67.200 DM entspreche, der gemäß § 2327 BGB anzurechnen sei und die Klagforderung übersteige.
Schließlich sei er, der Beklagte, nicht als Beschenkter aus § 2329 BGB zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, da diese Pflicht nach wie vor die Erbin treffe, wenn diese auch zahlungsunfähig sein möge.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg hat durch Beschluß der Einzelrichterin vom 17. März 1999 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auch wenn die Alleinerbin nicht zur Pflichtteilsergänzung in der Lage sein sollte, sei sie doch dazu nach wie vor verpflichtet, so daß § 2329 BGB ausweislich seines Wortlauts nicht erfüllt sei. Eine weitergehende Anwendung dieser Vorschrift sei – entgegen einer Minderansicht im Schrifttum – nicht zulässig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 26. März 1999. Der Kläger meint – mit dieser Minderansicht –, der beschenkte Beklagte sei auch vorliegend zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, da das Recht des Pflichtteilsberechtigten deutlich schwerer wiege als das nur relativierte Recht des Beschenkten zum „Behalten-Dürfen”. Insofern sei die Erfolgsaussicht der Klage vom Gericht zu Unrecht verneint worden.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 4, 567 ff. ZPO zulässige Bes...