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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 14.08.2001 - 3 U 142/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsergänzung

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben am hoffreien Vermögen ist der Hof nur mit dem Hofwert – nicht aber mit dem Verkehrswert – zu veranschlagen

2. Soweit ein pflichtteilsberechtigter Erbe nach § 2328 BGB die Ergänzung des Pflichtteils verweigert, muss er sich ein Eigengeschenk nicht anrechnen lassen, da diese Geschenk bereits bei der Ermittlung des Ergänzungsanspruchs berücksichtigt wurde. Eine Anrechnung des Eigengeschenks hat aber zu erfolgen, wenn der pflichtteilsberechtigte Miterbe selbst den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht.

Normenkette

BGB § 530 ff.; BGB § 2325; BGB § 2325 Abs. 3; BGB § 2326 S. 1; BGB § 2327; BGB § 2328; HöfeO § 12 Abs. 2; HöfeO § 16 Abs. 2 S. 1; HöfeO § 17 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 2 O 165/00)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juni 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung der Klägerin in Höhe von 21.092,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. April 2000 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von D. Blatt 45 eingetragene Grundstück zu ihren Gunsten zu dulden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000 DM.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts zu.

Nach § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fe...

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