Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich bei privilegiertem Erwerb einer Immobilie
Normenkette
BGB § 1374 Abs. 2, § 1378 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X vom 28. September 2017 wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 29.272,38 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2014 zu zahlen.
Die Antragstellerin trägt 65 % und der Antragsgegner trägt 35 % der Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens.
II. Die Antragstellerin trägt 62 % und der Antragsgegner trägt 38 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über den Ausgleich des ehelichen Zugewinns.
Der am 4. Februar 1940 geborene Antragsgegner und die am 5. Mai 1949 geborene Antragstellerin sind am 19. Juni 1970 vor dem Standesbeamten des Standesamtes O die Ehe miteinander eingegangen. Aus der Ehe ist die am 29. Juli 1989 geborene Tochter H hervorgegangen, die mittlerweile in der Schweiz lebt. Die Antragstellerin hat sich während der Ehe ferner um zwei behinderte Pflegesöhne gekümmert, welche die Familie jeweils nach dem Erreichen ihrer Volljährigkeit verlassen haben.
Die Beteiligten haben im Jahre 2005 vergeblich versucht, in der Ehe aufgetretene Probleme im Wege einer Eheberatung anzugehen und lebten seither nach im Scheidungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt in einer Art Wohngemeinschaft.
Am 10. Juli 2009 zog die Antragstellerin aus dem während der Ehe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in zwei Teilschritten in das Alleineigentum des Antragsgegners übergegangenen Familienheim der Eheleute aus. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 28. September 2010 und die Scheidung am 18. November 2011.
Das Amtsgericht - Familiengericht - X hat den Antragsgegner mit dem Beschluss vom 28. September 2017 zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 77.431,53 EUR nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, das Endvermögen der Antragstellerin weise die Positionen PKW Volvo, Girokontoguthaben, illoyale Vermögensverfügung und ein Pferd "M" auf. Passiva seien ebenso wenig zu verzeichnen wie ein Anfangsvermögen. Ein ihr von dem Antragsgegner während der Ehe geschenktes Fahrzeug sei nicht zu berücksichtigen, weil dieses zur laufenden Benutzung durch die Familie bestimmt gewesen sei. Das Endvermögen des Antragsgegners setze sich demgegenüber aus einem Girokontoguthaben, einem PKW Nissan, dem Familienheim in H, einem Anhänger und Genossenschaftsanteilen zusammen, denen Passiva bei der Bausparkasse S entgegen zu stellen seien. Das Anfangsvermögen sei demgegenüber negativ. Zu einem Firmenwagen sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Die im Jahre 1974 im Wege vorweg genommener Erbfolge des hälftigen Miteigentumsanteils seiner Eltern an dem Familienhausgrundstück erfolgte Eigentumsübertragung sei nicht privilegiert, weil sie nicht unentgeltlich erfolgt sei. Der Antragsgegner habe insoweit im Gegenzug zur Eigentumsübertragung auf seinen Gesellenlohn für seine Tätigkeit im Betrieb seines Vaters verzichtet. Den Wert der im Jahre 1979 übernommenen Tischlerei habe der Antragsgegner ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Übertragung des weiteren hälftigen Miteigentums an dem Familiengrundstück aufgrund des notariellen Vertrages vom 4. August 1980 führe zu einem negativen Anfangsvermögen, da der Antragsgegner insoweit Verpflichtungen zur Hege und Pflege seiner Mutter übernommen gehabt habe. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Gegenwert der vertraglich übernommenen Pflegeverrichtungen für die Mutter des Antragsgegners ergebe sich ein negativer Saldo von 60.129,68 EUR, was zu dem tenorierten Ausgleichsanspruch führe.
Der Antragsgegner trägt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde im Wesentlichen vor, die illoyale Vermögensverfügung der Antragstellerin hätte in voller Höhe berücksichtigt werden müssen. Es sei insoweit zu ihren Gunsten nur die Anschaffung des PKW Volvo zu berücksichtigen. Sein Anfangsvermögen sei unzutreffend ermittelt worden. Es sei insoweit der F ergänzend zu berücksichtigen. Die Übertragung des hälftigen Miteigentums im Jahre 1974 sei überwiegend unentgeltlich erfolgt. Es habe sich hierbei um ein vorweg genommenes Erbe gehandelt. In dem Testament seiner Eltern sei zwar festgehalten, dass er für seine Mitarbeit in der Tischlerei keinen Gesellenlohn habe erhalten sollen. Allerdings habe er, soweit er Geld zum Leben benötigt habe, dieses direkt von seinem Vater in bar erhalten. Sein Vater habe ihn darüber hinaus auch mit den Mindestsätzen sozialversicherungsrechtlich und krankenversicherungsrechtlich versichert. Wenn nicht insgesamt von einer Unentgeltlichkeit auszugehen ...