Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Eröffnung eines Erbvertrages ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes, über den letztwillig verfügt wurde, anzusetzen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Begünstigte später auf die Zuwendung verzichtet hat; es ist nicht nur die Mindestgebühr anzusetzen

 

Orientierungssatz

Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrags

 

Normenkette

KostO §§ 102, 103 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 3 T 492/99)

AG Schwarzenbek (Aktenzeichen 7 IV 314/97)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Erblasser, dessen Ehefrau, und deren gemeinsamer Sohn, hatten am 18.12.1981 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, durch den der Erblasser seinem Sohn ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Viertel seiner Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermächtnis zuwandte. Die Ehefrau des Sohnes und dessen zwei Kinder waren als Ersatz- und Nachvermächtnisnehmer eingesetzt worden. Der Sohn hatte durch den in derselben Urkunde aufgenommenen „Erbverzichtsvertrag” auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

Nach dem Tod des Vermächtnisnehmers am 6.2.1982 schlossen der Erblasser und dessen Ehefrau einerseits und die Wittwe des verstorbenen und deren beide Kinder andererseits am 16.8.1988 einen notariellen „Zuwendung- und Erbverzichtsvertrag”, durch den letztere auf sämtliche Zuwendungen aus dem Erbvertrag vom 18.12.1981 gegen sofortige Zahlung eines Geldbetrages verzichteten.

Nach dem Tod des Erblassers war der Erbvertrag vom 18.12.1981 nach Ablieferung durch den Notar an das Amtsgericht Hamburg, Nachlassgericht, eröffnet worden. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat als örtlich zuständiges Nachlassgericht der Beteiligten zu 1. als Miterbin mit Kostenrechnung vom 17. Mai 1999 5/10 Gebühren nach § 102 KostO nach dem bereinigten Wert des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles in Rechnung gestellt.

Dagegen hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 18. August 1999 Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht gewesen, auf Grund des Verzichtsvertrages vom 16.8.1988 habe der Erbvertrag vom 18.12.1981 keinen Wert mehr. Da aber wie bei der Eröffnung einer widerrufenen letztwilligen Verfügung auf den Wert der Eröffnung für den Erben abzustellen sei, sei lediglich die Mindestgebühr anzusetzen (Korintenberg/Lappe, KostO 13. Aufl., § 103 Rdnr. 32). Die vom Wert bestimmten unterschiedlichen Gebühren für die gleiche staatliche Leistung seien allein mit dem unterschiedlichen Wert dieser Leistung für den Bürger im Einzelfall und der damit korrespondierenden unterschiedlichen Haftung für eine Amtspflichtverletzung zu rechtfertigen. Dies müsse bei der Auslegung der Normen Berücksichtigung finden. Eine Leistung ohne Wert trage keine hohe Wertgebühr, sondern nur die Mindestgebühr (Lappe NJW 1989, 3257). Es stelle im übrigen einen Wertungswiderspruch dar, wenn nach § 46 Abs. 2 KostO für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung nur die Hälfte der vollen Gebühr erhoben werde, für die Eröffnung des Widerrufs aber die Gebühr angesetzt werde, die für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung selbst gelte.

Die Beteiligte zu 2. ist der Erinnerung entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, in Anlehnung an die herrschende Rechtsprechung (z.B. OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 485) sei bei der Eröffnung einer widerrufenen, nichtigen oder sonst überholten letztwilligen Verfügung in einer besonderen weiteren Eröffnungsverhandlung der volle Nachlasswert und nicht etwa nur der Mindestwert zugrundezulegen.

Das Amtsgericht Schwarzenbek hat die Erinnerung durch Beschluss vom 20. September 1999, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Es ist der Ansicht der Beteiligten zu 2. gefolgt und hat auf § 102 KostO abgestellt, wonach für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die Hälfte der vollen Gebühr erhoben werde, ohne dass in dieser Vorschrift unterschieden werde, ob diese Verfügung auf Grund späterer Verfügungen des Erblassers widerrufen oder sonstwie abgeändert worden sei. Allein die Tatsache der Eröffnung des Testamentes löse den Gebührenanspruch aus, nicht dessen Auswirkungen für die Beteiligten.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. am 18.10.1999 Beschwerde eingelegt und nochmals hervorgehoben, bei der Wertberechnung müsse darauf abgestellt werden, welchen Wert die Eröffnung für den Erben habe. Sei das zu eröffnende Testament widerrufen, sei es wertlos. In einem solchen Fall den Gebührenansatz nach dem Wert des Nachlasses zu bestimmen, sei grob unbillig und müsse korrigiert werden. Im übrigen hat sie ihre Ausführungen im Erinnerungsverfahren wiederholt.

Das Landgericht hat nach nochmaliger Anhörung der Beteiligten zu 2. durch den angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und die w...

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